Rz. 97g

Von der Vorschrift werden betrieblich veranlasste Sanierungsaufwendungen erfasst, die ansonsten zu einer Gewinnminderung führen würden. Dabei beziehen sich Betriebsvermögensminderungen auf den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und Betriebsaufgaben auf die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Beide Begriffe entsprechen den in § 3c Abs. 2 S. 1 EStG verwendeten Begriffen (dazu Rz. 45).

Nach § 3c Abs. 4 S. 3 EStG gehören zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben i. S. d. § 3c Abs. 4 S. 1 EStG auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen. Der Aufwand aus einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein entsteht, wenn die Besserung eingetreten ist und daher die Verbindlichkeit wieder auflebt und deshalb eingebucht oder tatsächlich getilgt wird. Dies entspricht der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nach dem Sanierungserlass.[1] Vergleichbare Aufwendungen dürften solche sein, bei denen eine Forderung so umgestaltet wird, dass dies zum Zeitpunkt der Sanierungshandlung zu einem Sanierungsertrag, später aber zu einem spiegelbildlichen Aufwand, insbesondere durch Zahlung auf die Verbindlichkeit, führt.[2] Dazu gehört z. B. die Wiedereinbuchung einer Verbindlichkeit nach einem spezifizierten Rangrücktritt, der zur Ausbuchung der Verbindlichkeit (§ 5 Abs. 2a EStG) geführt hat.[3]

[2] Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. J 17-14.
[3] Förster/Hechtner, DB 2017, 1536, 1543.

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