Rz. 97i

Greift das Abzugsverbot des § 3c Abs. 4 S. 1 EStG, dürfen die davon erfassten Sanierungsaufwendungen nicht abgezogen werden. Ein Ansatz der Betriebsvermögensminderungen bzw. Betriebsausgaben in der steuerlichen Gewinnermittlung muss unterbleiben bzw. korrigiert werden. Eine gewinnmindernde Erfassung beim Betriebsvermögensvergleich ist außerbilanziell zu korrigieren.

Aufgrund des Wortlauts des § 3c Abs. 4 S. 1 EStG (kein "soweit", wie z. B. in § 3c Abs. 1 EStG) ist das Abzugsverbot nicht der Höhe nach beschränkt auf den Umfang der steuerfreien Sanierungserträge. Etwas anderes gilt gem. § 3c Abs. 4 S. 4 EStG lediglich für Sanierungsaufwendungen, die nach dem Sanierungsjahr entstehen; für diese ist das Abzugsverbot der Höhe nach beschränkt (Rz. 97k). D. h. Sanierungsaufwendungen der Vorjahre und des Sanierungsjahres bleiben, auch soweit diese den Sanierungsertrag übersteigen, vollständig nicht abziehbar. Das Entstehen eines solchen "Sanierungsverlustes" dürfte jedoch unwahrscheinlich sein.

Die nicht abziehbaren Aufwendungen sind zudem gem. § 3a Abs. 3 S. 1 EStG vom Sanierungsertrag abzuziehen.

Stehen Sanierungsaufwendungen gleichzeitig in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang sowohl mit steuerfreien Sanierungserträgen als auch mit stpfl. Sanierungsbeiträgen von Gläubigern, sind die Beträge nach Maßgabe der unterschiedlichen Sanierungsbeiträge – dem Grunde nach – aufzuteilen. Beispielsweise können Kosten für einen Sanierungsplan anfallen, der neben Schulderlassen auch verringerte Einkaufspreise, Mieten oder erhöhte Absatzpreise vorsieht.[1] Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei § 3c Abs. 1 EStG (Rz. 29).

[1] Förster/Hechtner, DB 2017, 1536, 1543; Kanzler, NWB 2017, 2260, 2273.

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