Rz. 97j
Ausnahmen vom Abzugsverbot ergeben sich aus § 3c Abs. 4 S. 2 und § 3c Abs. 4 S. 4 EStG.
Nach § 3c Abs. 4 S. 2 EStG gilt das Abzugsverbot nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Abs. 3 EStG getroffenen Regelungen entfallen. In diesem Fall entfalten die Sanierungsaufwendungen nämlich keine steuermindernde Wirkung[1], sodass ein Eingreifen des Abzugsverbots nicht erforderlich ist. Damit dient die Vorschrift letztlich der Verfahrensvereinfachung[2] Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.[3]
Unter Verlustvorträgen sind dabei nicht nur der allg. Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 2 und 4 EStG zu verstehen, sondern auch die in § 3a Abs. 3 S. 2 EStG genannten festgestellten Verluste aus besonderen Verlustverrechnungskreisen des Unternehmers bzw. Mitunternehmers des zu sanierenden Unternehmens. Trotz des Wortlauts der Norm, der eine Erhöhung von Verlustvorträgen fordert, dürften aufgrund des Vereinfachungszwecks der Vorschrift auch Sanierungsaufwendungen erfasst sein, die erstmalig zu einem Verlustvortrag führen.[4]
Rz. 97k
Nach § 3c Abs. 4 S. 4 EStG gilt das Abzugsverbot für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag i. S. v. § 3a Abs. 3 S. 4 EStG vorhanden ist. Es greift also eine Beschränkung des Abzugsverbots der Höhe nach. Nach Abschluss des Sanierungsjahres können nachträgliche Sanierungsaufwendungen damit nicht mehr zu einem Nachteil für den Stpfl. führen, sondern höchstens den bisherigen Steuervorteil neutralisieren.[5]
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