Rz. 97f

Zu den steuerfreien Sanierungserträgen i. S. d. § 3a EStG gehören gem. § 3a Abs. 1 S. 1 EStG zunächst Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung i. S. d. § 3a Abs. 2 EStG. Darüber hinaus werden auch Erträge aus einer in § 3a Abs. 5 EStG genannten unternehmerbezogenen Sanierung freigestellt. Dies sind Erträge aus einer erteilten Restschuldbefreiung (§§ 286ff. InsO), einem Schuldenerlass aufgrund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304ff. InsO) oder aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt oder in dem diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde.

Liegen im Falle von vergeblichen Sanierungsaufwendungen überhaupt keine steuerfreien Sanierungserträge i. S. d. § 3a EStG vor, greift das Abzugsverbot nicht ein. Dies gilt ebenso, wenn im Fall der unternehmensbezogenen Sanierung die Gläubiger andere Sanierungsbeiträge als Schulderlasse erbringen, oder wenn der Stpfl. das Vorliegen der Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung nicht nachweisen kann.[1]

Der anderen Auffassung des Gesetzgebers, der vom Eingreifen des Abzugsverbots unabhängig davon ausgeht, ob die Aufwendungen tatsächlich zu einer entsprechenden Betriebsvermögensmehrung geführt haben[2], kann nicht gefolgt werden. Sie widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift. Dieses Ergebnis entspricht der früheren Rspr. des BFH zur Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG bei einnahmelosen Beteiligungen.[3] An einer der seinerzeit geschaffenen Vorschrift des § 3c Abs. 2 S. 7 EStG entsprechenden Regelung in § 3c Abs. 4 EStG fehlt es gerade.[4] Eine analoge Anwendung der die Rechtsprechung brechenden Sonderregelung des § 3c Abs. 2 S. 7 EStG scheidet ebenfalls aus.[5]

[1] Förster/Hechtner, DB 2017, 1536, 1543.
[2] BT-Drs. 18, 12128, 33.
[3] Z. B. BFH v. 25.6.2019, IX R 42/08, BFH/NV 2009, 1696, BStBl II 2010, 220, im Einzelnen s. Rz. 84f.
[4] Levedag, in Schmidt, EStG, 2021, § 3c EStG Rz. 27 und 28.
[5] Desens, FR 2017, 981, 985.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge