Rz. 80

Erfasst werden Stpfl. (natürliche Personen), die im Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter an eine Körperschaft, an der sie qualifiziert beteiligt sind, teil- oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen.

Hinsichtlich der erforderlichen qualifizierten Beteiligung des Stpfl. an der Körperschaft gelten die Ausführungen unter Rz. 57 bis 59 entsprechend. Abweichend davon ist eine ausschließlich mittelbare Beteiligung des Überlassenden nicht ausreichend, da nach dem Wortlaut der Vorschrift Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Überlassung der Wirtschaftsgüter beim Gesellschafter der Körperschaft entstehen müssen und damit eine unmittelbare Beteiligung des Überlassenden an der Körperschaft vorausgesetzt wird. Erfasst werden damit auch nicht die Fälle, in denen der überlassende Gesellschafter mittelbar über eine Personengesellschaft an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.[1]

[1] Desens, in H/H/R, EStG/KStG, § 3c EStG Rz. 78, 82.

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