Rz. 81
Die Bestimmungen des § 3a Abs. 4 EStG enthalten verfahrensrechtliche Spezialregelungen gegenüber den Vorschriften der AO. Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO gesondert (und einheitlich) festzustellen, hat das zuständige Feststellungs-FA (§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AO)[1] auch den Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 1 S. 1 EStG und die nach § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG mindernden Beträge gesondert (und einheitlich) festzustellen.
Auf Ebene des jeweiligen Mitunternehmers wird dann der geminderte Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 3 S. 1 EStG berechnet – dieser wird ebenso wie die nicht abzugsfähigen Sanierungsaufwendungen nach § 3c Abs. 4 EStG nicht zuvor festgestellt[2] – und die Verrechnung der Verlustpositionen nach § 3a Abs. 3 S. 2 EStG durchgeführt.[3]
Rz. 82
Wurden verrechenbare Verluste und Verlustvorträge ohne Berücksichtigung des § 3a Abs. 3 S. 2 EStG bereits festgestellt oder ändern sich die nach § 3a Abs. 3 S. 2 EStG mindernden Beträge, ist der entsprechende Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Dies gilt auch im Fall seiner Bestandskraft, da die Feststellungsfrist insoweit nicht endet, bevor die Festsetzungsfrist des ESt- oder KSt-Bescheids für das Sanierungsjahr abgelaufen ist (Ablaufhemmung).[4]
Rz. 83
Einspruchs- und klagebefugt ist die Mitunternehmerschaft als Prozessstandschafterin (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO).[5]
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