Rz. 48

Die Sanierungseignung bedeutet, dass der Schuldenerlass – in Abhängigkeit von der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens – einen unverzichtbaren Beitrag zur Verhinderung des Unternehmenszusammenbruchs und zur (dauerhaften) Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit des Unternehmens leisten kann.[1] Der Schuldenerlass muss dies nicht allein, sondern kann dies auch zusammen mit anderen Sanierungsmaßnahmen bewirken.[2] Auch in diesem Zusammenhang wird die Gesamtsituation des Unternehmens anhand der vorgenannten Aspekte betrachtet.[3]

 

Rz. 49

Ein tatsächlicher Erfolg ist nicht entscheidend.[4] Die Sanierungseignung muss aber im Zeitpunkt des Schuldenerlasses vorhanden sein.[5]

[1] Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 22; Krumm, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 3a EStG Rz. 25.
[2] Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 22; Krumm, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 3a EStG Rz. 25.
[3] Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 22.
[4] BFH v. 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl II 17, 393; Böing, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 3a EStG Rz. 23; Levedag, in Schmidt, EStG, 2023, § 3a EStG Rz. 23; Kobor, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3a EStG Rz. C 22.
[5] Seer, in Kirchhof, EStG, 2023,§ 3a EStG Rz. 23.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge