Rz. 48
Die Sanierungseignung bedeutet, dass der Schuldenerlass – in Abhängigkeit von der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens – einen unverzichtbaren Beitrag zur Verhinderung des Unternehmenszusammenbruchs und zur (dauerhaften) Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit des Unternehmens leisten kann.[1] Der Schuldenerlass muss dies nicht allein, sondern kann dies auch zusammen mit anderen Sanierungsmaßnahmen bewirken.[2] Auch in diesem Zusammenhang wird die Gesamtsituation des Unternehmens anhand der vorgenannten Aspekte betrachtet.[3]
Rz. 49
Ein tatsächlicher Erfolg ist nicht entscheidend.[4] Die Sanierungseignung muss aber im Zeitpunkt des Schuldenerlasses vorhanden sein.[5]
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