Rn. 23

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Sanierungseignung meint die Geeignetheit, alleine oder ggf mit anderen, steuerbaren Maßnahmen, die Ertragsfähigkeit wiederherzustellen und somit den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Hierbei kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Erlasses das Gelingen der Sanierung zu erwarten war, zB nicht, wenn die Maßnahmen erkennbar nicht ausreichen. Nachträgliche Umstände sind unbeachtlich, zB tatsächliches Scheitern (Beschluss des BFH v 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl II 2017, 393 mwN).

Wie auch bei der Prüfung der Sanierungsfähigkeit, ist entscheidend, wie sich das Unternehmen ohne den Schuldenerlass weiterentwickelt hätte (BFH v 03.12.1963, I 375/60 U, BFHE 78, 327 Rz 18), sodass für die Ermittlung der Sanierungseignung ebenfalls sämtliche Faktoren, welche die Ertragsaussichten beeinflussen können, in die Beurteilung einzubeziehen sind (bspw die Höhe der Schulden und des Erlasses oder die Umstände, die Gründe für die Notlage und die Erfolgsaussichten der Sanierung (OFD Nds v 25.04.2016, S 2140–8 – St 244, DStR 2016, 2111)).

Die Sanierungseignung ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses nachgewiesen wird, dass die verbleibenden Zahlungsverpflichtungen des betroffenen Unternehmens aus der laufenden Geschäftstätigkeit beglichen werden können und somit die Zahlungsfähigkeit durch den Schuldenerlass gesichert ist (Beschluss des BFH v 17.02.1999, IV B 153/97, BFH/NV 1999, 929). Folglich ergibt sich die Sanierungseignung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens nach §§ 217ff InsO aus der erforderlichen Finanzplanung. Die Sanierungseignung wird nicht deshalb verneint, weil das sanierungsbedürftige Unternehmen keiner werbenden Tätigkeit nachgeht. Auch die Wahrnehmung von Holding- und Vermögensverwaltungsaufgaben sind geeignete Tätigkeiten (BFH v 22.04.1998, I R 135/97, BFH/NV 1999, 23).

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