Rz. 16

Der Arbeitnehmer ist Schuldner der LSt (Rz. 75); der Arbeitgeber entrichtet daher durch Einbehaltung und Abführung der LSt eine Schuld des Arbeitnehmers gegenüber dem FA. Als Steuerschuldner i. S. d. § 43 AO ist der Arbeitnehmer im Hinblick auf das LSt-Abzugsverfahren neben dem Arbeitgeber Stpfl. i. S. d. § 33 AO. Er ist im LSt-Abzugsverfahren jedoch nicht Beteiligter i. S. d. § 78 AO, d. h. ihm kommen in diesem Verfahren weder Rechte noch Pflichten zu. Verfahrensrechtlich hat der Arbeitnehmer nur eine passive Rolle. Im LSt-Abzugsverfahren ergehen gegen ihn keine Verwaltungsakte; so richtet sich z. B. die Prüfungsanordnung für eine LSt-Außenprüfung nach § 42f EStG nur gegen den Arbeitgeber; entsprechend entfaltet die LSt-Außenprüfung – z. B. hinsichtlich der Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO – Wirkungen nur gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist somit nur Subjekt des Steuerschuldrechtsverhältnisses, nicht aber des lohnsteuerlichen Einbehaltungs- und Abführungsverfahrens.

 

Rz. 17

Der Arbeitnehmer kann aber Subjekt, und damit Beteiligter i. S. d. § 78 AO, von lohnsteuerlichen Nebenverfahren sein. Zu nennen sind hier das Verfahren hinsichtlich der Eintragungen von Freibeträgen nach § 39a EStG und das Verfahren über eine vom Arbeitnehmer beantragte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG.

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