Rz. 14

Der Arbeitgeber hat nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG die LSt bei Zahlung des Arbeitslohns einzubehalten und nach § 41a EStG an das BetriebsstättenFA abzuführen. Er ist daher für das LSt-Abzugsverfahren Stpfl. i. S. d. § 33 AO, nicht aber Steuerschuldner nach § 43 AO (Rz. 75), und hat die mit diesem Verfahren verbundenen Pflichten zu erfüllen.

 

Rz. 14a

Verfahrensrechtlich ist der Arbeitgeber Beteiligter des LSt-Abzugsverfahrens nach § 78 AO; ihm stehen die hieraus folgenden verfahrensrechtlichen Rechte wie z. B. Rechtsbehelfe (Rz. 83) zu.

 

Rz. 14b

Die materielle Verpflichtung des Arbeitgebers als Stpfl. des LSt-Abzugsverfahrens besteht in der Verpflichtung zur Einbehaltung der LSt und ihrer Abführung an das Betriebsstätten-FA (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Arbeitgeber schuldet damit nicht die Erfüllung einer (eigenen) Geldzahlungspflicht, sondern die Erbringung bestimmter Dienstleistungen. Erst wenn diese Dienstleistungspflichten verletzt werden, tritt die mit einer Geldzahlungspflicht verbundene Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG ein.

 

Rz. 15

Neben der materiellen Dienstleistungspflicht treffen den Arbeitgeber Neben- und Hilfspflichten. Hierzu gehören die Aufzeichnungspflichten nach § 41 EStG, die Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, die Pflicht zum Abschluss des Lohnkontos nach § 41b EStG und die Pflicht, nach § 42f EStG LSt-Außenprüfungen zu dulden und hieran mitzuwirken. Die Verletzung dieser formellen Nebenpflichten löst keine Haftung nach § 42d EStG aus. Diesen Nebenpflichten, die der Durchführung des LSt-Abzugsverfahrens dienen, stehen das Recht zur Änderung des LSt-Abzugs nach § 41c EStG, das Recht zur Durchführung des LSt-Jahresausgleichs nach § 42b EStG und das Recht auf Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gegenüber.

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