Rz. 50

Zur Berechnungsmethode hat sich die Finanzverwaltung in Rz. 23 bis 40, zu alternativen Berechnungsmethoden in Rz. 41ff. des Anwendungsschreibens zu § 36a EStG umfassend geäußert.[1]

[1] BMF v. 3.4.2017, Rz. 23-40, Rz. 41ff. BStBl I 2017, 726.

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