Rz. 22

Nach § 36a Abs. 1 S. 3 EStG ist die nicht angerechnete KapESt auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. aufgrund der Formulierung "nicht angerechnete“ anstatt von "nicht anzurechnende“ muss die KapESt tatsächlich angerechnet worden sein.[1] Es kommt dann zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage[2], sodass nur die Kapitalerträge, gemindert um die nicht angerechnete KapESt, zu versteuern sind. Es besteht ein Wahlrecht, da die Wirkung nur auf Antrag eintritt.

 

Rz. 23

Der Antrag nach § 36a Abs. 1 S. 3 EStG unterliegt nach dem Wortlaut der Norm keiner besonderen Form. Es ist jedoch nach Auffassung der Finanzverwaltung eine schriftliche oder elektronische Erklärung notwendig, die den Erklärenden, den Antragsteller sowie den Antrag hinreichend bestimmt erkennen lässt.

 

Rz. 24

Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ist bei der Minderung der Einkünfte nach Ansicht des Gesetzgebers nicht anwendbar.[3]

 
Praxis-Beispiel

Minderung der Einkünfte fällt nicht unter das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG.

[4]

Wurde auf eine Brutto-Dividende von 100 EUR KapESt in Höhe von 25 EUR erhoben und aufgrund des Satzes 1 ein Betrag von 15 EUR tatsächlich nicht angerechnet, dann hat der Steuerpflichtige nur die nach Abzug der nicht anrechenbaren KapESt verbleibenden Dividendeneinkünfte in Höhe von 85 EUR zu versteuern

[1] Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 36a EStG, Rz. 54.
[2] BT-Drs. 18/8739, 113.
[3] BT-Drs. 18/8739, 113.
[4] BT-Drs. 18/8739, 113.

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