Rz. 9c

Die Finanzverwaltung hat sich mit BMF-Schreiben v. 3.4.2017 zu "Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapEst nach § 36a EStG“ geäußert[1], das durch das BMF-Schreiben v. 20.2.2018[2] ergänzt wurde.

Im Vorfeld zu § 36a EStG hatte sich die Finanzverwaltung bereits zur "Wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften"[3] geäußert. Mit BMF-Schreiben vom 17.7.2017 hat die Finanzverwaltung zudem zur "Steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen"[4] Stellung genommen.

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