Rz. 23

Nach § 51a Abs. 1 EStG sind auf die Festsetzung und die Erhebung von Zuschlag­steuern zur ESt die Vorschriften des EStG mit Ausnahme von § 36a EStG entsprechend anzuwenden. Die Behandlung der Zuschlagsteuer folgt somit der Behandlung der ESt. Eine solche Zuschlagsteuer ist der SolZ, der nach dem SolZG seit dem Vz 1995 als Ergänzungsabgabe zur ESt und zur KSt erhoben wird. Wie die ESt, nach der als Maßstabsteuer der SolZ berechnet wird, entsteht der SolZ zur ESt mit Ablauf des Vz.

Nach § 3 SolZG wird der SolZ nicht nur bei der Veranlagung zur ESt erhoben, sondern auch von den Vorauszahlungen zur ESt sowie von der zu erhebenden LSt, der KapESt einschl. Zinsabschlag und dem Steuerabzug nach § 50a EStG.

So wie die Vorauszahlungen zur ESt und die Abzugsteuern[1] auf die für den Vz festgesetzte ESt angerechnet werden, so wird auch der zu den Vorauszahlungen sowie den Abzugsteuern erhobene SolZ auf den für den Vz festgesetzten SolZ zur ESt angerechnet.

Ist allerdings die ESt für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur ESt nicht erfasst, gilt dies für den als Zuschlagsteuer erhobenen SolZ zur ESt entsprechend, sodass insoweit eine Anrechnung des SolZ nicht erfolgt.

 

Rz. 24

Ende 2019 ist das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 verabschiedet worden.[2] So wurden der SolZ und die mit ihm verbundene zusätzliche Belastung der Stpfl. ab dem 1.1.2021 in einem ersten Schritt zugunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Konkret wurde die Freigrenze in § 3 SolZG 1995 von 972 EUR/1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 EUR/33.912 EUR angehoben. Die Beträge für das LSt-Abzugsverfahren wurden dementsprechend angepasst.

Laut FG Nürnberg ist keine Verfassungswidrigkeit der Erhebung des SolZ für die Vz 2020 und 2021 gegeben.[3]

[1] LSt, KapESt einschl. Zinsabschlag und Steuerabzug nach § 50a EStG.
[2] G. v. 10.12.2019, BGBl I 2019, 2115; Tappe, NVzW 2020, 517.
[3] FG Nürnberg v. 29.7.2020, 3 K 1098/19, EFG 2020, 1771, Rev. eingelegt, AZ beim BFH IX R 15/20; siehe auch AZ beim BVerG 2 BvR 1505/20: Bundestagsabgeordnete wenden sich gegen die Fortführung des SolzG 1995.

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