Rz. 97

Die Aufwendungen müssen über ein Bankkonto bezahlt werden[1]; m. E. reicht dafür ein Verrechnungsscheck aus, nicht aber ein Barscheck. Für den (späteren) Nachweis der Zahlung genügt ein Kontoauszug der Bank; die Abkürzung des Zahlungswegs ist unschädlich[2], da weder der Gesetzeswortlaut noch der Gesetzeszweck (Verhinderung der Schwarzarbeit[3]) eine Zahlung vom Konto des Stpfl. erfordern. In Anlehnung an die Rspr. des BFH[4] zur Anerkennung von Erwerbsaufwendungen, die ein Dritter in Auftrag gegeben hat, ist eine Abkürzung des Vertragswegs m. E. nicht möglich, weil die Rechnung grundsätzlich (s. aber Rz. 97a) den Stpfl. als Rechnungsadressaten nennen muss. Eine solche Abkürzung wurde bisher zudem lediglich zur Abzugsfähigkeit von Erwerbsaufwendungen zugelassen[5].

 
Praxis-Beispiel

Kein abgekürzter Vertragsweg möglich

Sohn S beauftragt und bezahlt (per Banküberweisung) für das Haus der Eltern, in dem S nicht (mit-) wohnt, Handwerkerleistungen.

Soweit der Werkvertrag nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass Auftraggeber die Eltern waren, scheidet ein Abzug nach § 35a EStG aus.

 

Rz. 97a

Eine Berücksichtigung nach § 35a EStG ist im Zeitpunkt des Abflusses möglich. Insoweit ist die 10-Tage-Regel (§ 11 Abs. 2 S. 2 EStG) zu beachten. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.

 

Rz. 98

Aufwendungen aufgrund von Barzahlungen sind – bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 35a Abs. 5 S. 3 EStG – außerhalb von Arbeitsverhältnissen – nicht begünstigt[6].

Die Steuerermäßigung ist nicht an die unmittelbare Überweisung des Rechnungsbetrags vom Konto des Stpfl. geknüpft; ausreichend ist die Zahlung durch einen Dritten, wenn der Stpfl. diesem die Zahlung ersetzt. Ohne einen Ersatz durch den Stpfl. fehlt es – soweit kein abgekürzter Zahlungsweg vorliegt (Rz. 97) – an einer eigenen Belastung. Soweit ein Teil bar und ein anderer Teil unbar entrichtet wird, besteht m. E. nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz[7] ein Wahlrecht, die begünstigten Aufwendungen dem unbar entrichteten Teil zuzuordnen.

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