Rz. 95

Die Vorschrift des § 35a EStG dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der "Ohne-Rechnung-Geschäfte" (Rz. 3). Abs. 5 S. 3 enthält eine besondere Bestimmung, wie der Stpfl. die Aufwendungen, für die er die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragt, nachzuweisen hat. Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Steuerermäßigung an eine Rechnungserstellung und eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers geknüpft (§ 35a Abs. 5 S. 3 EStG). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Name und Kontonummer des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts, bei Internetbanking durch einen PC-Kontoauszug, nachgewiesen werden. Bis einschließlich Vz 2007 waren beide Belege dem FA im Original als Anlage zur ESt-Erklärung einzureichen, seit dem Vz 2008 reicht es aus, wenn die Belege bei Bedarf bereitgehalten werden, d. h. der Nachweis ist keine materielle Abzugsvoraussetzung mehr[1]. § 35a EStG setzt das Erfordernis der Rechnung und der unbaren Zahlung nur für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG und Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG voraus, also die nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen i. S. v. § 35a Abs. 1 EStG oder andere als in Abs. 1 genannten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse[2]. Für Arbeitsverhältnisse im Haushalt (§ 35a Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 1. Alt. EStG) bestehen somit keine erhöhten Nachweiserfordernisse i. S. v. Abs. 5 S. 3 (Rechnung und unbare Zahlung), m. E. aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, die in Abs. 2 S. 2 den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt werden; dies hat der BFH auch implizit bestätigt[3].

 

Rz. 96

Aus der "Rechnung" i. S. d. § 35a EStG müssen sich die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen. Daher müssen sich aus der Rechnung

  • der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller,
  • der Empfänger dieser Dienstleistung,
  • die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie
  • die dafür vom Stpfl. jeweils geschuldeten Entgelte ergeben[4]. Die Nachweise durch Rechnung und Beleg des Kreditinstituts müssen die haushaltsnahe Dienstleistung unmittelbar und direkt betreffen. Eine Gesamtsumme in Rechnung und Bankbeleg, in der (u. a.) auch Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sein können, ohne dies näher zu spezifizieren (z. B. "Miete"), genügt grundsätzlich nicht, soweit eine sachgerechte Schätzung nicht möglich ist. Ab dem Vz 2007[5] soll nach Meinung der Finanzverwaltung eine Aufteilung von Gesamtaufwendungen im Wege der Schätzung grundsätzlich unzulässig sein (zu den Ausnahmen des BMF bei Wohnungseigentümergemeinschaften vgl. Rz. 26). Es würde allerdings z. B. ausreichen, wenn die Rechnung die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und für nicht begünstigte Tätigkeiten gesondert ausweist, der Bankbeleg aber nur über die Gesamtsumme lautet.
[1] Durst, in Korn, § 35a EStG Rz. 48.
[2] Niedersächsisches FG v. 20.3.2013, 3 K 12356/12, EFG 2013, 1116, Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt, AZ beim BFH VI B 43/13, Revision zugelassen; Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen VI R 77/13 geführt (BFH, Beschluss v. 15.10.2013, VI B 43/13, n. v.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge