Rz. 71

Die genannten Maßnahmen müssen im Bereich eines inländischen (bzw. EU/EWR) Haushalts des Stpfl. erbracht werden. Zum Bereich des Haushalts gehören das Wohnhaus bzw. die Wohnung, die Garage und der Garten. Begünstigt sind nicht nur Bau- und sonstige Dienstleistungen, sondern auch die Reparatur technischer Geräte, die einen Bezug zum Haushalt aufweisen (Rz. 76ff.).

 

Rz. 72

Eine Dienstleistung in der Werkstatt des Handwerkers genügt allerdings nicht. Außerdem muss ein sachlicher Zusammenhang zum Haushalt bestehen, wie sich für Handwerkerleistungen aus der Systematik der Vorschrift ergibt, die eine Haushaltsnähe voraussetzt (Rz. 4, 76ff.)[1]. Der Sinn und Zweck der Vorschrift erfordert im Wege einer teleologischen Auslegung ebenso wie bei Abs. 1 und 2 (Rz. 24f., 40ff.) bei Abs. 3 einen sachlichen Zusammenhang zum Haushalt und der Haushaltsführung, zumal der Haushaltsbegriff nicht auf die Hausgrenzen beschränkt ist, sondern auch den Gartenbereich und den Gehweg – einschließlich der öffentlichen Flächen (Rz. 4, 99) – umfasst. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne hinreichenden inneren Bezug zum Haushalt sind dagegen nicht begünstigt.

 

Rz. 72a

Fraglich ist, ob Reparaturarbeiten an dem zum Haushalt gehörenden Pkw unter die Vergünstigung fallen[2]. Wenn auch die Einbeziehung des privaten Kfz kaum der Intention des Gesetzgebers entsprechen dürfte, könnte dies angesichts des Wortlauts der Vorschrift nicht generell auszuschließen sein; es ist auch auf den ersten Blick auch überraschend, warum die Garage zum "Haushalt" gehören soll, das Kfz aber nicht. Aufgrund des oben dargelegten Erfordernisses eines sachlichen Zusammenhangs mit der Haushaltsführung (Rz. 76ff.) ist bei einem Kfz die Reparatur in der Reparaturwerkstatt indes nicht begünstigt. Selbst wenn sie in der Garage des Stpfl. durchgeführt wird, fehlt es daher m. E. am inneren Zusammenhang zum Haushalt, da ein Fahrzeug zur beruflichen oder privaten Verwendung genutzt wird, aber nicht dem Haushalt und der Haushaltsführung zuzurechnen ist.

[1] Krüger, in Schmidt, EStG, 2013, § 35a EStG Rz. 4.
[2] Bejahend Ross, DStZ 2006, 446.

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