Rz. 76

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Arbeitsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung "in" einem inländischen oder in der EU bzw. im EWR liegenden Privathaushalt ausgeübt wird (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Gartenarbeiten beim Ferienhaus

Herr Meier lässt den Garten seines selbstgenutzten Ferienhauses an der Côte d’Azur von einem selbstständigen Gärtner pflegen. Die jährlichen Kosten i. H. v. 1.200 EUR kann er mit 20 % als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG von seiner deutschen ESt abziehen. Voraussetzung ist allerdings wie auch bei im Inland bezogenen Leistungen, dass er eine Rechnung erhalten und den Betrag unbar bezahlt hat.

Bei Pflege- oder Betreuungsleistungen müssen die örtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erfüllt sein. Für die Inanspruchnahme von Pflege- oder Betreuungsleistungen bei Heimunterbringung ist es erforderlich, dass das Heim bzw. der Ort der dauernden Pflege im Inland bzw. in der EU oder dem EWR liegt (§ 35a Abs. 4 S. 2 EStG). Unter einem "Haushalt" i. S. d. § 35a Abs. 4 EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung (das Haus) der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt befindet (Haushaltsbereich, Rz. 4)[1]. Ein Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden[2]. Dazu müssen die Räumlichkeiten des Bewohners nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (insbesondere über ein Bad, eine Kochgelegenheit – also nicht zwingend eine Küche – und einen Wohn- und Schlafbereich verfügen), individuell genutzt werden (insbesondere abschließbar sein) und der Bewohner muss den Haushalt bewirtschaften[3]. Der Haushalt muss aktiv bewirtschaftet werden oder zumindest in absehbarer Zeit wieder bewirtschaftet werden (Rz. 42). Eine eigene aktive Bewirtschaftung ist m. E. allerdings nicht notwendig; m. E. verstößt es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Personen von der Begünstigung auszunehmen, die aufgrund ihres Alters/Krankheit nicht dazu in der Lage sind, den Haushalt selbst zu führen, sodass auch die Bewirtschaftung durch andere Personen für eine hilfsbedürftige Person ausreichen muss.

 

Rz. 76a

Ob der Haushalt durch die Grundstücksgrenzen vermittelt wird, also rein örtlich zu verstehen ist, oder ob er auch und primär durch den Zusammenhang zur Hauswirtschaft auszulegen ist, ist umstritten. Das FG Berlin-Brandenburg hat in zwei Entscheidungen entgegen der Meinung der Finanzverwaltung Aufwendungen zum Abzug zugelassen, die außerhalb des Grundstücks angefallen waren, und zwar Kosten für die Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen und für die Zweiterschließung eines Grundstücks an das öffentliche Versorgungsnetz. Danach ist der Haushalt nicht streng räumlich, sondern sachlich zu begrenzen. Im Gerichtsbescheid v. 23.8.2012[4] erkannte das FG Berlin-Brandenburg eine Schneeräumung als haushaltsnahe Dienstleistung an, die auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück erfolgte, da sich der Haushalt räumlich nicht nur auf die Grundstücksfläche begrenzen lässt. Die Leistung ist in diesem Fall ein "notwendiger Annex zur Haushaltsführung", der zum steuerlichen Abzug führen muss. Im Urteil v. 15.8.2012[5] entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass sich die Steuerermäßigung nicht nur auf Leistungen auf dem Grundstück beschränkt, sondern auch nachträgliche Erschließungsleistungen begünstigt sind, die auf öffentlichem Gebiet vor dem Grundstück erbracht werden. Im Urteilsfall war ein Einfamilienhaus nachträglich von der Gemeinde an das zentrale Trinkwasser- und Abwasserentsorgungssystem angeschlossen worden (zuvor bestanden ein Trinkwasserbrunnen und eine Klärgrube). Naturgemäß erstrecken sich die Arbeiten nicht nur auf das Privatgrundstück, sondern auch auf öffentliche Bereiche. Anders als im Fall der Schneeräumung verwies das FG nicht auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Begründung für die steuerliche Anerkennung, sondern stellte darauf ab, dass es sich um eine einheitliche Entwässerungsanlage handelte, die allein dem Grundstück dient und zudem einen unmittelbaren Zusammenhang zum Grundstück aufweist. In beiden Sachen ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

Demgegenüber stellen insbesondere die folgenden Entscheidungen auf die Grundstücksgrenzen als räumliche Begrenzung ab:

  • Das FG Köln entschied[6], dass die Kosten für die Müllabfuhr nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, weil die Hauptleistung (Müllverarbeitung und Mülllagerung) außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht wird.
  • Das FG Münster erkannte im Fall der außerhäuslichen Betreuung von Hunden im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen durch einen sog. "Dogsitter"[7], dass der Sachzusammenhang einer Tätigkeit zur Haushaltsführung schon über den Gesetzesbegriff "haushaltsnah" sichergestellt ist, sodass das zusätzliche gesetzliche Erfordernis, wo...

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