Rz. 98a

Der BFH lässt im Bereich der Sonderausgaben und Werbungskosten in Sonderfällen den Abzug von Aufwendungen zu, die der Stpfl. nicht selbst getragen hat. Diese Ausnahmen sind m. E. auf § 35a EStG übertragbar, wenn eine Belastung des Stpfl. vorliegt und die übrigen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sind[1].

So lässt der BFH die einem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnete Zinsersparnis gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. zum Sonderausgabenabzug zu, obgleich dieser die Zinsen tatsächlich nicht gezahlt hat; der BFH begründet dies damit, dass die Fiktion der verdeckten Gewinnausschüttung sowohl auf Zufluss- als auch auf Abflussebene berücksichtigt werden müsse[2]. In vergleichbaren Konstellationen, in denen ein fiktiver Abfluss vorliegt, ist aufgrund der Zurechnung einer Einnahme auch ein (fiktiver) Abfluss anzunehmen und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 35a EStG ist ein Abzug ggf. möglich. Zahlt z. B. ein Gesellschafter kein oder ein zu niedriges Entgelt für die Erbringung einer Dienstleistung von der Gesellschaft, ist m. E. jedenfalls bei Vorliegen einer Rechnung (§ 14 UStG) ein Ansatz nach § 35a EStG auch für den Teil diskutabel, wie dem Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet und eine unbare Zahlung für einen Teilbetrag geleistet wurde.

Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG lässt die Finanzverwaltung die Geltendmachung von Aufwendungen zu, die ein Arbeitgeber für eine seinem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Dienst- oder Werkswohnung getragen hat und die der Arbeitnehmer als Sachbezug versteuert hat[3]. Voraussetzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber – ähnlich wie bei Handwerkerleistungen gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften (Rz. 99)[4] – eine Bescheinigung erteilt hat, aus der eine Aufteilung der Aufwendungen nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jeweils unterteilt nach Arbeitskosten und Materialkosten, hervorgeht. Zusätzlich muss sich aus der Bescheinigung ergeben, dass die Leistungen durch (fremde) Dritte ausgeführt worden sind und zu welchem Wert sie zusätzlich zum Mietwert der Wohnung als Arbeitslohn versteuert worden sind; m. E. würde auch – ähnlich wie bei Wohnungseigentümergemeinschaften (Rz. 99) – die (ggf. nachträgliche) Vorlage der Rechnungen an den Arbeitgeber ausreichen, wenn sich die für § 35a EStG erforderlichen Angaben hieraus ergeben und die Rechnungen unbar bezahlt wurden.

Weiterhin berücksichtigte der BFH beim Arbeitnehmer zu versteuernde geldwerte Vorteile unter der Voraussetzung, dass die Aufwendungen, hätte der Arbeitnehmer sie selbst getragen, Werbungskosten darstellen würden, unbeschadet der Nichtzahlung durch den Arbeitnehmer mit Blick auf den Einsatz des Nutzungsvorteils zur Einkünfteerzielung als Werbungskosten[5].

So kann ein Altenteiler m. E. für empfangene Sachleistungen, die er als wiederkehrende Bezüge versteuert, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen, soweit Leistungen auf seinen Haushalt entfallen und bei dem die Sachleistungen erbringenden Altenteilsverpflichteten alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung vorliegen. Dies trifft z. B. auf anteilige Aufwendungen für die Leistungen des Schornsteinfegers, der Heizungswartung und Reparaturen zu. Anstelle der (Bar)Einnahmen, aus denen entsprechende Aufwendungen getragen werden könnten, erhält der Altenteiler die entsprechende Sachleistung. Hätte der Altenteiler höhere Barleistungen erhalten und dafür den Erhalt der genutzten Räumlichkeiten selbst übernommen, hätte er die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen können[6]. Die Rechnungserteilung gegenüber dem Verpflichteten muss dann ausreichen; eine Bescheinigung durch den Verpflichteten ist m. E. nicht zwingend erforderlich, wenn die begünstigten Aufwendungen i. S. v. § 35a EStG auch anhand der Rechnungen ermittelt werden können (s. o. bei Dienst- und Werkswohnung)[7].

 

Rz. 98b

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann der Stpfl. demgegenüber nicht in Anspruch nehmen, wenn ihm von seinem Arbeitgeber bei einer Dienstwohnung für Handwerkerleistungen lediglich ein pauschaler Betrag in Rechnung gestellt wird[8]. Denn in dieser Fallgestaltung bezieht der Arbeitgeber als Vermieter die Handwerkerleistungen für sich, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Stpfl. zu erfüllen. Ein Abzug beim Mieter/Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber Aufwendungen übernimmt, die nach den vertraglichen Gestaltungen vom Mieter/Arbeitnehmer zu tragen waren.

 

Rz. 99

Ein Abzug ist auch für Wohnungseigentümer bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft und für Mieter möglich[9]. Zur Aufteilung solcher Aufwendungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften verlangt die Finanzverwaltung eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Die Finanzverwaltung[10] vertritt eine differenzierende Auffassung: Danach sollen Aufwendungen für regelmäß...

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