Rz. 60

Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements (Haushalts, Rz. 76) erbracht werden, wie z. B. die Reinigung des Appartements oder die Pflege und Betreuung des Heimbewohners, sind dem Grunde nach gem. § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt. Dies gilt laut Finanzverwaltung unabhängig davon, ob es sich um kalkulatorische Kosten handelt oder die Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden (zur Problematik bei haushaltsnahen Dienstleistungen Rz. 61f.).

 

Rz. 60a

Soweit für die jeweiligen Aufwendungen kein Abzug gem. § 33 EStG vorgenommen wurde (also jedenfalls in Höhe der zumutbaren Belastung), ist § 35a Abs. 2 EStG anwendbar (Rz. 90). Die Anwendung des § 33 EStG schließt nur insoweit, wie § 33 EStG zum Zuge kommt, § 35a EStG aus (Rz. 81ff.).

 

Rz. 61

Aufgrund der geänderten BFH-Rspr.[1] sind indes bei Heimbewohnern nicht mehr nur die unmittelbar im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen begünstigt, etwa die Reinigung des Appartements sowie Pflege- oder (im Rahmen des Abs. 3) Handwerkerleistungen, die im Appartement anfallen. Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG kann m. E. – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – auch für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die auf Gemeinschaftsräume entfallen. Entscheidend ist, dass die dort verrichteten Arbeiten in hinreichender Nähe zur Haushaltsführung des Heimbewohners, dem "Haushaltsbereich", stehen und nicht Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Hausbetreibers sind. Haushaltsnahe Dienstleistungen werden typischerweise auch von Familienangehörigen erledigt. Soweit dies der Fall ist, sind diese m. E. auch privilegiert, wenn sie ausschließlich Gemeinschaftsflächen betreffen – die von den Heimbewohnern "haushaltsnah" mitgenutzt werden; dies reicht für eine "Haushaltsnähe" aus (Rz. 4). Auch Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagessens eines Wohnstifts und das Servieren der Speisen in dem zur Gemeinschaftsfläche rechnenden Speisesaal des Wohnstifts sind daher als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 S. 2, 2. Alt. EStG abzugsfähig[2]. M. E. kommt es dabei aufgrund der räumlichen Nähe zum Haushalt (des "Haushaltsbereichs") nicht darauf an, ob die Küche oder der Speisesaal allgemein zugänglich sind, zumal eine solche Abgrenzung zu willkürlichen Ergebnissen führen würde. Die Arbeitsleistung beim "Essen auf Rädern", welches nicht in der örtlichen Küche zubereitet wird, ist dagegen nicht begünstigt, weil die Schwerpunkt der Leistung in der Lieferung des fertigen Essens besteht[3] (s. a. Rz. 76a). Ebenso wenig begünstigt ist die Reinigung von Kleidungsstücken, wenn dies in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird[4]. Handwerkerleistungen an Gemeinschaftsflächen sind m. E. aufgrund des Zusammenhangs mit dem Haushaltsbereich dementsprechend folgerichtig nach Abs. 3 begünstigt, nicht aber solche, die in einer außerhäuslichen Werkstatt erbracht werden, z. B. die Reparatur von Zimmertüren in einer Schreinerei[5].

 

Rz. 62

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören neben den in dem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt des Stpfl. durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen (z. B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) in Anknüpfung an die Rspr. des BFH[6] daher insbesondere:

  • Hausmeisterarbeiten (soweit keine Handwerkerleistungen vorliegen, die nach Abs. 3 begünstigt sind),
  • Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie
  • Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume.

Handwerkerleistungen fallen nicht unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung in Abs. 2[7], können aber (anteilig) nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sein.

Aufwendungen für die Gartenpflege sowie Reparaturarbeiten im "Haushaltsbereich" fallen m. E. – wohl überwiegend entgegen der Finanzverwaltung[8] – unter § 35a Abs. 3 EStG.

 

Rz. 63

Aufwendungen für Dienstleistungen, die außerhalb des Appartements erbracht werden, sollen nach Verwaltungsansicht wie folgt begünstigt sein:

  • Die Tätigkeit von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Stpfl., dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, wird grundsätzlich den haushaltsnahen Dienstleistungen zugerechnet[9]. Hintergrund ist, dass derartige Tätigkeiten im Allgemeinen auch von Familienmitgliedern erbracht werden. Das gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung jeweils auch für die von dem Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, sofern die damit abgegoltene Dienstleistung gegenüber dem einzelnen Heimbewohner nachweislich tatsächlich erbracht worden ist. Auch der BFH hat das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, deren Auf...

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