Rz. 9

Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.12.2002[1] eingeführt worden. Sie war erstmals für im Vz 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Arbeits- oder Dienstleistungen nach dem 31.12.2002 erbracht wurden. "Geleistet" sind die Aufwendungen, wenn sie nach § 11 Abs. 2 EStG abgeflossen sind.

 

Rz. 10

Die Steuerermäßigung in ihrer Ursprungsfassung war also nur anzuwenden, wenn sowohl die Arbeits- oder Dienstleistung nach dem 31.12.2002 erbracht wurde als auch die Vergütung hierfür nach diesem Zeitpunkt abgeflossen war. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatbestand auf die Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV bezieht. Diese Beschäftigungsverhältnisse konnten erst ab 1.4.2003 begründet werden[2]. Das bedeutet, dass die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden konnte für Aufwendungen ab dem 1.4.2003.

 

Rz. 11

Durch G. v. 26.4.2006[3] wurde die Vorschrift mit Wirkung für Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen neu gefasst, für die Aufwendungen im Vz 2006 und später geleistet wurden, und soweit die zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind. Dabei wurde in Abs. 1 die Begünstigung zusätzlich zu dem Ausschluss bei Betriebsausgaben und Werbungskosten ausgeschlossen für Leistungen, die unter §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG fallen. Abs. 2 der Vorschrift wurde neu gefasst, wodurch Sonderregelungen für Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs- u. ä. Maßnahmen eingeführt und die Vergünstigung auf Arbeitskosten beschränkt wurde. Nur nach der bis 2005 geltenden Gesetzesfassung waren solche Handwerkerleistungen nicht begünstigt, die nur von Fachkräften durchgeführt werden (sog. Fachkräftevorbehalt). Der Anwendungsbereich des § 35a EStG ab dem Jahr 2006 (§ 52 Abs. 50b S. 2 EStG) umfasst auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Danach werden sämtliche handwerkliche Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bis dahin durch die Rspr. als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 S. 1 EStG gefasst worden sind, von dem neuen S. 2 i. d. F. des FördWachsG erfasst. Die Anwendungsbereiche der S. 1 und 2 des § 35a Abs. 2 EStG i. d. F. des FördWachsG überschneiden sich nicht[4].

 

Rz. 12

Durch Gesetz v. 13.12.2006[5] wurde in Abs. 2 S. 2 (für Vz ab 2011: in § 35a Abs. 3 S. 2 EStG geregelt) die Förderung ausgeschlossen für Maßnahmen, die unter das Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank fallen, um Doppelbegünstigungen zu vermeiden. Diese Änderung galt für Aufwendungen ab dem Vz 2006, soweit die zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind. Nach § 52 Abs. 50b S. 2 EStG i. d. F. des JStG 2007 waren Leistungen und Zahlungen, die nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind, betroffen. Zahlungen ab Vz 2006 für Leistungen, die bis Vz 2005 erbracht worden sind, unterlagen dem bisherigen Recht. § 35a EStG wurde durch Gesetz v. 20.12.2007[6] und Gesetz v. 21.12.2008[7] erneut geändert. § 35a Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 S. 1 u. 2 EStG i. d. F. des JStG 2008 waren nach § 52 Abs. 50b S. 3 EStG i. d. F. des JStG 2008 in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Diese Änderung wurde wegen der zeitlich nachfolgenden Änderung durch das Gesetz v. 22.12.2008[8] praktisch bedeutungslos.

 

Rz. 13

§ 35a EStG wurde durch Gesetz v. 22.12.2008[9] neu gefasst, indem die begünstigten Sachverhalte mit Wirkung ab dem Vz 2009 zusammengefasst und vereinheitlicht wurden[10]. Hierdurch traten keine wesentlichen materiell-rechtlichen Änderungen ein, allerdings wurden die Höchstbeträge angehoben; außerdem entfiel die bis dahin vorgeschriebene Zwölftelung aus Gründen der Vereinfachung und Entbürokratisierung[11]. § 35a EStG i. d. F. des FamLeistG v. 22.12.2008[12] ist ab 1.1.2009 anzuwenden[13]. Hierzu müssen Aufwendungen ab dem Kj. 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sein (§ 52 Abs. 50b S. 7 EStG)[14]. Die höheren Förderbeträge sind daher z. B. nicht zu gewähren, wenn

  • haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bereits 2008 erbracht worden sind, die Rechnung aber erst in 2009 vom Stpfl. bezahlt worden ist,
  • im Fall von Wohnungseigentümern und Mietern die Jahresabrechnung 2008 erst im Jahr 2009 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, die zugrunde liegenden Leistungen aber schon 2008 erbracht wurden.

In diesen Fällen richtet sich die Steuerermäßigung auch für den Vz 2009 noch nach den Höchstbeträgen der bis 2008 gültigen Gesetzesfassung.

 

Rz. 14

Durch das JStG 2010[15] wurde § 35a Abs. 3 EStG mit Wirkung ab Vz 2011 (für Maßnahmen ab 2011, soweit die Aufwendungen ab 2011 geleistet wurden, § 52 Abs. 50b S. 6 EStG) geändert, dass bei jeder öffentlich geförderten Maßnahme, für die zinsverbilligte Darlehen oder s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge