Rz. 48

Die Tarifermäßigung nach § 35 EStG ist erstmals für den Vz 2001 anzuwenden (§ 52 Abs. 30a EStG). Bis einschließlich Vz 2000 galt die Regelung des § 32c EStG (§ 52 Abs. 44 EStG). Bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr fand die Vorschrift Anwendung, die für den Vz galt, in dem das Wirtschaftsjahr endete[1]. Hierbei war bereits im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden, ob und ggf. welche Tarifermäßigung anzuwenden war. Vgl. zur möglichen Anwendungskonkurrenz bei mehrstöckigen Personengesellschaften[2]. Im Anschluss ist die Regelung wiederholt geändert worden[3].

[2] OFD Hannover v. 9.8.2002, S 0361 – 86 StH 461, S 0361 – 45 – StO 321, AO-Kartei ND § 180 AO, Karte 12.

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