OFD Koblenz, 2.5.2002, S 2283a A

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) vom 20.12.2001 (BStBl 2002 I S. 4) ist hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der §§ 32c und 35 EStG eine an den Veranlagungszeitraum (VZ) und damit an das Kalenderjahr anknüpfende Anwendung der Regelungen vorgeschrieben worden. Die Tarifbegrenzung nach § 32c ist Ietztmals für den VZ 2000 gültig § 52 Abs. 44 EStG). Die Tarifermäßigung nach § 35 EStG ist erstmals für den VZ 2001 anzuwenden § 52 Abs. 50a EStG). Auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (Wj.) findet die Regelung Anwendung, die für den VZ gilt, in dem das Wj. endet.

In Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Einkommensbesteuerung ist im Feststellungsverfahren darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang die Tarifbegrenzung bzw. Tarifermäßigung Anwendung finden.

In Fällen von nacheinander geschalteten Personenunternehmen und bei einem Mitunternehmer; der die Beteiligung an der Personengesellschaft im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens mit abweichendem Wirtschaftsjahr hält, kann sich das Problem ergeben, dass auf der Ebene der Feststellung der Einkünfte nicht eindeutig bestimmt werden kann, welche der beiden o.a. Tarifregelungen beim jeweiligen Mitunternehmer letztlich zur Anwendung kommt.

Beispiel:

Feststellungszeitraum 2000: A-KG mit Wj. = Kj.; einer der Mitunternehmer (Anteil 50 %) ist die B-KG mit Wj. vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: Gewinn A-KG 100.000 DM; davon nach § 32c EStG begünstigt 40.000 DM.

In der gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2000 wird der B-KG ein Gewinnanteil (50.000 DM) und ein Anteil darin enthaltener nach § 32c EStG begünstigter Einkünfte (20.000 DM) zugerechnet. Der Gewinnanteil ist bei der B-KG im Wj. 00/01 zu erfassen und in der gesonderten und einheitlichen Feststellung 2001 zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil wird folglich frühestens in einer Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 angesetzt. Die zuvor getroffene Feststellung von nach § 32c EStG begünstigten Einkünften ist nicht in einem Folgebescheid umsetzbar.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist in diesen Fällen wie folgt zu verfahren:

Ergibt sich bei einer Einkommensteuerveranlagung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Einkommensbesteuerung, dass Beteiligungseinkünfte, die für den Feststellungszeitraum 2000 festgestellt worden sind, nicht bei der Veranlagung bzw. Feststellung 2000, sondern für das Jahr 2001 anzusetzen sind, ist das für die Feststellung zuständige FA aufzufordern, die für die Anwendung des § 35 EStG erforderlichen Feststellungen mit einem eigenständigen Feststellungsbescheid nachzuholen. Bei Erlass dieses Bescheides soll der Adressat auch darauf hingewiesen werden, dass sich gleichzeitig die Feststellung der nach § 32c EStG begünstigten Einkünfte erledigt hat. Auf eine förmliche Aufhebung der mit der Gewinnfeststellung verbundenen Feststellung der nach § 32c EStG begünstigten Einkünfte kann dann verzichtet werden.

Hinweis für die Praxis:

Zur Erstellung des o.a. eigenständigen Feststellungsbescheides können die handschriftlich abgeänderten bzw. ergänzten Vordrucke ESt 2 B/3 B, Anlage FB und Anlage ESt 1, 2, 3 B verwendet werden. Dem auffordernden FA ist eine ESt 4 B zu übersenden.

 

Normenkette

EStG § 32c

EStG § 35

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