Rz. 2

Die Steuerermäßigung des § 34g EStG gilt seit Vz 1984 für Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) an politische Parteien. Sie ist später rückwirkend ebenfalls ab Vz 1984 auf Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter ausgedehnt worden. Die Einfügung erfolgte im Rahmen der Neuordnung des Parteispendenabzugs ab 1984.[1] Die Begünstigung für Vereine ohne Parteicharakter sollte nach ursprünglicher Gesetzesfassung erst ab Vz 1988 erfolgen. Noch vor Inkrafttreten dieser Regelung hatte das BVerfG aber entschieden, dass der (bisherige) völlige Ausschluss der Zuwendungen von steuerlichen Entlastungen nach § 10b EStG und § 34g EStG mit dem GG nicht vereinbar sei.[2] Die rückwirkende Änderung ab Vz 1984 folgte dieser Entscheidung.

Die Erhöhung der Betragsgrenzen ab Vz 1994 folgen den Änderungen des Parteiengesetzes (§ 10b EStG Rz. 180). Der Höchstbetrag liegt derzeit bei 825 EUR bzw. 1.650 EUR bei Zusammenveranlagung.

 

Rz. 3

Die Vorschrift gewährt Steuerermäßigungen progressionsunabhängig durch Abzug von der tariflichen ESt. Ihre Bedeutung liegt zum einen in einem Finanzierungsbeitrag für die politischen Parteien und Vereine ohne Parteicharakter, zum anderen in der gleichmäßigen Teilhabe aller Bürger an der politischen Willensbildung. Die Vorschrift soll der Chancengleichheit der durch diese Regelung mittelbar begünstigten Empfänger dienen und verhindern, dass Stpfl. mit höheren Einkommen größeren Einfluss auf die politischen Parteien gewinnen als andere Bürger (§ 10b EStG Rz. 15, 175ff.).

[1] BStBl I 1984, 7; BStBl I 1988, 397; BStBl I 1989, 40.
[2] BVerfG v. 21.6.1988, 2 BvR 638/84, BStBl II 1989, 67; vgl. aber BFH v. 25.10.1989, X R 190/87, BStBl II 1990, 158; der BFH hat den Ausschluss des Abzugs von Spenden an kommunale Wählervereinigungen nach § 10b EStG für 1981 als verfassungsgemäß angesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge