Rz. 10

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 EStG sind Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung bestimmter steuerbegünstigter Zwecke als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, nach Abs. 1a weitere Spenden an bestimmte Stiftungen.

 

Rz. 11

§ 10b EStG regelt aber entgegen der Überschrift der Vorschrift nicht "steuerbegünstigte Zwecke", sondern die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke. Die Bestimmung der steuerbegünstigten Zwecke findet sich in §§ 5254 AO.

 

Rz. 12

Nach § 10b Abs. 2 EStG sind Zuwendungen an politische Parteien abziehbar.

 

Rz. 13

Vom Wesen her handelt es sich bei den Ausgaben um Privatausgaben (= Einkommensverwendung), die kraft ausdrücklicher Gesetzesanordnung zum Abzug zugelassen werden. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, einen Anreiz zum Spenden zu schaffen, um so die als begünstigt angesehene Zwecke zu fördern und damit auch die öffentlichen Haushalte von diesen Aufgaben zu entlasten.[1]

 

Rz. 14

Die Gewährung dieser Steuervergünstigung ist aber nicht aus dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zwingend geboten. Da die Zuwendung freiwillig gewährt wird, ist sie für den Zuwendenden nicht unvermeidbar. Gleichwohl steht der gespendete Betrag zur Steuerzahlung und Verwendung anderer privater Aufwendungen nicht mehr zur Verfügung, sodass sich § 10b EStG auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit rechtfertigen lässt.[2]

 

Rz. 15

Die Bedeutung des Abzugs für Zuwendungen an die politischen Parteien liegt in einem Finanzierungsbeitrag.[3] Die steuerliche Begünstigung findet aber dort eine verfassungsmäßige Grenze, wo sie ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage zwischen den Parteien in einer ins Gewicht fallenden Weise zu verändern. Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn die steuerliche Begünstigung von der Mehrzahl der Stpfl. in gleicher Weise genutzt werden kann. Die Rechtslage, wonach Zuwendungen bis 60.000/120.000 DM (Alleinstehende/Verheiratete) abgezogen werden konnten, war mit dem GG nicht vereinbar.[4]

 

Rz. 16

Der Gesetzgeber hat daher mit Wirkung ab Vz 1994 die Abziehbarkeit von Parteispenden auf 3.000/6.000 DM beschränkt.[5] Durch das 8. Gesetz zur Änderung des PartG v. 28.6.2002[6] sind Zuwendungen an politische Parteien i. H. v. 1.650/3.300 EUR abziehbar.[7] Das Gesetz ist am 1.7.2002 in Kraft getreten, sodass der erhöhte Abzug bereits für den Vz 2002 gilt.

[2] Vogel, StuW 1977, 108.
[3] Brandt, in H/H/R, EStG/KStG, § 10b EStG Rz. 4.
[5] Art. 4 des 6. Gesetzes zur Änderung des PartG und anderer Gesetze, BStBl I 1994, 207.
[6] 8. Gesetz zur Änderung des PartG v. 28.6.2002, BStBl I 2002, 666.
[7] Zuvor 1.534/3.068 EUR.

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