Rz. 79

Da maßgebend für die Ermittlung des Höchstbetrags der anrechenbaren ausl. Steuer die ausl. Einkünfte sind, kann es nicht zu einer Anrechnung kommen, wenn die ausl. Einkünfte (nach deutschem Steuerrecht ermittelt) negativ sind, zugleich aber eine ausl. Steuer entstanden ist. Dieser Fall kann eintreten, wenn Bemessungsgrundlage der ausl. Steuer nicht die ausl. Einkünfte, sondern die ausl. Einnahmen sind[1], wenn im Ausland andere Gewinnermittlungsvorschriften gelten, oder wenn eine Mindeststeuer erhoben wird. Da die deutsche Steuer immer nur an die Einkünfte anknüpft, können nicht die schon im Ausland besteuerten Einnahmen zugrunde gelegt werden.

Sind diese Einkünfte nach den deutschen Ermittlungsvorschriften negativ, kann es nicht zur Anrechnung der ausl. Steuer kommen[2]. Möglich ist dann nur der Abzug der ausl. Steuer von der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 (Rz. 100ff.).

[1] Z. B. bei Lizenzzahlungen aus dem Ausland; Hundt, DB 1980, Beilage 17, 3.

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