Rz. 10

Die Begünstigung ist ausgeschlossen, soweit für Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, um so eine mehrfache Begünstigung zu vermeiden. Das gilt nach Auffassung der Verwaltung auch für den zu versteuernden Teil des Veräußerungsgewinns nach Abzug des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG, der bei Inanspruchnahme des § 34 Abs. 3 EStG die Höchstgrenze überschreitet oder nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. b EStG dem Teileinkünfteverfahren unterliegt. § 34a EStG ist aber anwendbar, wenn es sich um einen Veräußerungsgewinn handelt, der nicht aus dem Unternehmen entnommen wurde, z. B. bei Veräußerung eines Teilbetriebs oder Veräußerung eines in einem Betriebsvermögen befindlichen Mitunternehmeranteils, und kein Antrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder § 34 Abs. 3 EStG gestellt wurde.[1] Sind in dem Gewinn auch Veräußerungs- oder Aufgabegewinne enthalten, z. B. einer doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaft nach dem Verkauf des Anteils an der Untergesellschaft, kann die Steuerermäßigung beantragt werden, wenn der Stpfl. weder den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nimmt. Wird der Betrieb oder Mitunternehmeranteil an der Obergesellschaft selbst veräußert oder aufgegeben, kann die Begünstigung des § 34a EStG selbst dann nicht beantragt werden, wenn der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG nicht in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen ist nach § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG ein etwaiger für den veräußerten oder aufgegebenen Betrieb oder Mitunternehmeranteil gebildeter nachversteuerungspflichtiger Betrag aufzulösen und nachzuversteuern.

 

Rz. 10a

Das Gesetz nennt die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) nicht als Ausschlussgrund, sodass beide Regelungen nebeneinander anwendbar sein müssten.[2] Allerdings kommen nur Veräußerungsgewinne i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht, soweit sie nicht entnommen werden, da die übrigen Begünstigungstatbestände des § 34 Abs. 2 Nr. 2–5 EStG nicht zu land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften führen, bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, soweit er auf Einkünfte aus § 18 EStG entfällt, die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG voraussetzt.

 

Rz. 10b

Die Begünstigung ist auch ausgeschlossen bei einer von vermögensverwaltenden Wagniskapitalgesellschaften gezahlten Carried Interest (= erfolgsabhängige Tätigkeitsvergütung) i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG, da in diesen Fällen eine anteilige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40a EStG gewährt wird.

 

Rz. 10c

Nicht zum begünstigten Gewinn gehören steuerfreie Gewinne oder außerbilanzielle Korrekturen. Sie gehen zwar aufgrund der außerbilanziellen Hinzurechnung in das zu versteuernde Einkommen ein, gehören aber nicht zum begünstigten Gewinn.[3]

[1] BMF v. 11.8.2008, IV C 6 – S 2290-a/07/10001, BStBl I 2008, 838, Rz. 4f.; a. A. Schiffers, DStR 2008, 1805; zutreffend Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34a EStG Rz. 47: vom Wortlaut "soweit" nicht gedeckt.
[3] Rz. 6; BMF v. 11.8.2008, IV C 6 – S 2290a/07/10001, BStBl I 2008, 838, Rz. 17; Wacker, in Schmidt, EStG, 2023, § 34a EStG Rz. 25.

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