Rz. 31

Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist nach § 34a Abs. 3 S. 3 EStG für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen. Der begünstigungsfähige Gewinn umfasst nicht die nicht abziehbaren Betriebsausgaben.[1]

 

Rz. 32

Nach § 34a Abs. 9 S. 1 EStG ist für den Feststellungsbescheid über den nachversteuerungspflichtigen Betrag das Wohnsitz-FA zuständig (Rz. 11a). Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahrs geändert hat (§ 34a Abs. 9 S. 2 EStG). Die gesonderten Feststellungen dürfen mit dem ESt-Bescheid verbunden werden (§ 34a Abs. 9 S. 3 EStG). Dennoch sind ESt- und Feststellungsbescheid jeweils gesonderte Verwaltungsakte, die ggf. auch jeweils für sich angefochten werden müssen.

 

Rz. 33

§ 34a Abs. 11 EStG, der durch das G. v. 19.12.2008[2] eingefügt wurde, ist im Zusammenhang mit Abs. 9 zu sehen, da er die Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags betrifft. Abs. 11 S. 1 enthält eine Änderungsvorschrift. Ein Feststellungsbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn und soweit der Stpfl. einen Antrag auf begünstigte Besteuerung stellt oder ihn einschränkt oder zurücknimmt, dadurch ein nachversteuerungspflichtiger Betrag entsteht oder sich ändert, und die Besteuerungsgrundlagen im ESt-Bescheid sich ändern. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Nachversteuerungsbetrag auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil oder einen Rechtsnachfolger übertragen wird. Die Nachversteuerung im ESt-Bescheid ist dann nicht mehr durchzuführen. Der ESt-Bescheid ist aufzuheben, wenn die Nachversteuerung durchgeführt wird oder der Stpfl. seinen Antrag auf ermäßigte Besteuerung zurücknimmt. In diesem Fall ist die Besteuerung lt. Normaltarif § 32a EStG durchzuführen, ein Nachversteuerungsbetrag besteht nicht mehr, der entsprechende Bescheid ist aufzuheben. Eine Änderung des Feststellungsbescheids kommt in Betracht, wenn der Antrag z. B. nur teilweise zurückgenommen wird. Das gilt nach § 34a Abs. 11 S. 2 EStG auch dann, wenn der Erlass, die Aufhebung oder Änderung des ESt-Bescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt .

 

Rz. 34

Nach § 34a Abs. 11 S. 3 EStG tritt für den Feststellungsbescheid keine Feststellungsverjährung ein, bevor die Festsetzungsfrist für den ESt-Bescheid für den Vz abgelaufen ist, auf dessen Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils festzustellen ist. ESt- und Feststellungsbescheid stehen nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid[3] zueinander, da sonst eine eigenständige Änderungs- und Verjährungsvorschrift[4] überflüssig wäre.

 

Rz. 35

§ 34a Abs. 10 EStG, der ebenfalls durch das G. v. 19.12.2008[5] eingefügt wurde (neugefasst durch G. zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016)[6], erweitert die Möglichkeit gesonderter Feststellungen. Nach der ursprünglichen Gesetzesfassung war nur die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a Abs. 3 S. 3 EStG vorgesehen. Die Einfügung des Abs. 10 eröffnet die Möglichkeit, auch die Entnahmen und Einlagen sowie andere für die Tarifermittlung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen, gesondert festzustellen. Neben den im Gesetz genannten Entnahmen und Einlagen können das z. B. steuerfreie Gewinne, nicht abziehbare Betriebsausgaben, Buchwerte nach Abs. 5 oder gesondert Entnahmen für die ErbSt sein.

 

Rz. 36

Voraussetzung ist, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit gesondert nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO festzustellen sind. Zuständig für die zusätzlichen Feststellungen nach § 34a Abs. 10 EStG ist das Betriebsstätten-FA, das auch die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO vorzunehmen hat.

 

Rz. 37

Das Wohnsitz-FA erhält durch die Feststellung die erforderlichen Informationen, um im ESt-Bescheid die ermäßigte Besteuerung durchzuführen, während es ohne eine solche Feststellung auf unverbindliche Mitteilungen des Betriebsstätten-FA beschränkt wäre. Beide Feststellungen können miteinander verbunden werden. Es handelt sich aber um 2 selbstständige Verwaltungsakte.

 

Rz. 38

Die Feststellungsfrist für den Bescheid nach Abs. 10 S. 1 endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

 

Rz. 39

Der Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist hinsichtlich der Höhe des Gewinns und bei Mitunternehmerschaften hinsichtlich der Verteilung auf die Mitunternehmer bindend (Grundlagenbescheid) für den Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG. Dieser wiederum ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung der ESt und des nachversteuerungspflichtigen Betrags.[7]

 

Rz. 40

Der Bescheid nach § 34a Abs. 10 EStG stellt lediglich eine gesonderte, und nicht eine einheitlich und gesonderte Feststellung der individuellen Voraussetzungen der Tari...

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