Rz. 44

Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen für solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit einer solchen Inanspruchnahme von Grundstücken zusammenhängen, gehören nach § 24 Nr. 3 EStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu den außerordentlichen Einkünften, soweit diese für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden. Beide Vorschriften sind durch das StÄndG 1965 eingefügt worden. . Der Gesetzgeber hatte es als unbillig empfunden, wenn sich die Auszahlung von Entschädigungen und Nutzungsvergütungen wegen der langen Dauer von behördlichen Entschädigungsverfahren sehr lange hinziehen kann, bis diese schließlich für mehrere Jahre zusammengeballt nachentrichtet werden. Daher bezog der Gesetzgeber Nachzahlungen für mehr als 3 Jahre in die Tarifvergünstigung des § 34 EStG ein.[1] Somit erschöpft sich der Zweck von § 24 Nr. 3 EStG in seiner Vorschaltfunktion für § 34 EStG. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass die Regelung außerdem auch der Entlastung der öffentlichen Hand bei Entschädigungsverhandlungen dient. Anderenfalls würden Entschädigung begehrende Bürger in Höhe ihrer Forderungen auch die volle ESt-Belastung mit einbeziehen.

 

Rz. 45

Damit eine Nachzahlung von Nutzungsentschädigungen und Zinsen im vorstehenden Sinn zusammengeballt "für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren" anfällt, muss sie nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] für einen Zeitraum von mehr als 36 Monaten geleistet werden, so auch § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Die Finanzverwaltung lässt es nicht genügen, dass die Nachzahlung auf 3 Kj. entfällt. Werden die Zinsen oder Nutzungsvergütungen für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt, so wird die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 1 EStG für die gesamte Nachzahlung gewährt und nicht nur für den Teilbetrag, der auf den, 3 Jahre übersteigenden, Teil des Nachzahlungszeitraums entfällt.[3] Die Fünftel-Regelung wird lediglich für nachgezahlte Nutzungsvergütungen gewährt, die mit einer Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. Nicht begünstigt ist daher die Zahlung eines Einmalbetrags für einen drei Jahre übersteigenden Nutzungszeitraum, der teils auf einen vergangenen Zeitraum von weniger als drei Jahren und teils auf einen künftigen Zeitraum entfällt.[4]

 

Rz. 45a

Nicht jeder Erwerb von Grundstücken durch die öffentliche Hand erfüllt das in § 24 Nr. 3 EStG geforderte Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke und nicht jede für einen solchen Erwerb aufgewendete Gegenleistung der öffentlichen Hand stellt eine Entschädigung in dem dort genannten Sinn dar. So stellen die aufgrund eines Zwangsversteigerungsverfahrens von der öffentlichen Hand als Ersteherin gezahlten sog. Bargebotszinsen keine Zinsen für Entschädigungen i. S. v. § 24 Nr. 3 EStG dar.[5] Erforderlich ist ein Hoheitsakt oder die Anwendung hoheitlichen Drucks.[6] Nicht hierunter fällt ein Erwerb aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags oder im Zwangsversteigerungsverfahren, bei dem die öffentliche Hand als Bieterin wie eine Privatperson auftritt.

 

Rz. 45b

Erstattungszinsen nach § 233a AO hat der BFH nicht als außerordentliche Einkünfte angesehen, weil eine Festsetzung periodenübergreifend für einen längeren Zeitraum nicht untypisch sei.[7] Das erscheint im Falle eines Zeitraums von mehr als 3 Jahren bedenklich. Denn der Gesetzgeber nimmt insoweit stets eine Zusammenballung an.

 

Rz. 46

Vgl. § 24 EStG Rz. 117ff.

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