Rz. 68

Nach § 33b Abs. 8 EStG ist die Regelung zum Pflege-Pauschbetrag in Abs. 6 der Vorschrift "ab" Ende 2026 neu zu evaluieren. Die Regelung enthält mithin keine konkrete, sondern lediglich eine abstrakte Verpflichtung, eine Evaluation vorzunehmen. Gem. Gesetzesbegründung soll die Evaluation vom BMF in Zusammenarbeit mit dem Bundesgesundheitsministerium möglichst bis zum 31.12.2027 vorgenommen werden. Dabei soll überprüft werden, inwieweit die Pflege-Pauschbeträge tatsächlich in Anspruch genommen werden. Hierdurch erklärt sich auch die entsprechende Dauer, da erwartet wird, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Daten für die Einkommensteuerstatistik 2021 vorliegen werden.[1]

Darüber hinaus soll der Verwaltungsaufwand für den Stpfl. sowie die beteiligten Behörden einer "näheren Betrachtung unterzogen" und "Handlungsbedarf aufgezeigt" werden. Vermutlich soll überprüft werden, inwieweit die Vorhaltung von Papierbelegen entfallen und ein elektronischer ggf. auch automatischer Austausch von Behörden möglich ist, da die Behörden zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Onlinezugangsgesetzes (OZG)[2] entsprechend ausgestattet sein müssen, um den Bürgern eine vollständig elektronische Kommunikation für Behördenangelegenheiten zu ermöglichen.

 

Rz. 69

Grundsätzlich ist die Absichtsbekundung einer Evaluation im Gesetz zu begrüßen. Diese kann als Arbeitsauftrag an das BMF verstanden werden. Mangels Sanktionen ist die Regelung indes als reine Absichtsbekundung zu verstehen, insbesondere was den Zeitraum angeht. Dieser ist ohnehin bereits großzügig (aus Sicht des Fiskus) bemessen, da ein Ergebnis gegen Ende 2027 noch in ein Gesetzgebungsverfahren münden müsste und damit frühestens in 2028 umgesetzt werden könnte. Aufgrund des Onlinezugangsgesetzes müssen Bund, Länder und Kommunen ihre Verwaltungsleistungen zum Ende 2022 auch digital anbieten. Es ist insoweit unverständlich, weshalb das Verwaltungsverfahren für Zwecke der Steuererklärung erst (mindestens) fünf Jahre später geprüft werden soll. Unklar ist auch, was die Inanspruchnahme der Pflege-Pauschbeträge konkret aussagen soll. Eine solche Erhebung wird typischerweise getätigt, um die Effizienz der Regelung zu messen. Eine Effizienzvorgabe enthält diese aber nicht. Darüber hinaus ist die Erhebung lediglich der erste Ausgangspunkt einer solchen Analyse, denn sollte festgestellt werden, dass die Pflege-Pauschbeträge nicht in dem Maße in Anspruch genommen werden, wie dies erwartet wurde, müssten hierfür die Gründe ermittelt werden, was dann entsprechend mehr Zeit bedarf.

 

Rz. 70

Abschließend ist zu kritisieren, dass zum einen nicht die Höhe der Pflege-Pauschbeträge evaluiert werden sollen und zudem eine Evaluation auch lediglich für die Pflege-Pauschbeträge, nicht aber für die Pauschbeträge für Menschen mit einer Behinderung erfolgen soll. Aufgrund des Umstands, dass eine Anpassung der Beträge mehrere Jahrzehnte gedauert hat, wäre es erforderlich gewesen, entweder eine automatische Anpassung der Beträge an die Inflation in das Gesetz zu implementieren oder aber nach drei Jahren die Höhe erneut zu überprüfen.

[1] G. v. 9.12.2020, BGBl I 2020, 2770; BT-Drs. 19/21985, 18f.
[2] G. v. 14.8.2017, BGBl I 2017, 3122, zuletzt geändert durch G. v. 3.12.2020, BGBl I 2020, 2668; https://www.stmd.bayern.de/themen/digitale-verwaltung/onlinezugangsgesetz/.

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