Rz. 14

Die Nachweispflichten des Stpfl. sind in § 65 EStDV geregelt. Demnach wird unterschieden zwischen Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und solchen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 aber weniger als 50. Die Unterscheidung ergibt sich indes lediglich aus formalen Gründen, da für beide Gruppen unterschiedliche Dokumente vorliegen.[1]

Sofern der Stpfl. ein Mensch mit einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % ist, erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Ausweises nach 156 Abs. 5 SGB IX oder eines Bescheids der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde.

Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 20 aber weniger als 50 erfolgt der Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheids der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde. Gem. § 2 Abs. 2 SGB IX besteht bei Menschen ab dem Grad der Behinderung von 50 eine Schwerbehinderung, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX in Deutschland haben. Menschen mit einer Schwerbehinderung erhalten gem. § 156 Abs. 5 SGB IX auf Antrag einen entsprechenden Ausweis und können den Nachweis hiermit erbringen. Weitere Nachweise werden für die Inanspruchnahme der Freibeträge nicht mehr verlangt.

Der Höhe nach werden die Pauschbeträge demgegenüber gestaffelt, wobei ein höherer Grad der Behinderung auch einen höheren Pauschbetrag zur Folge hat (Rz. 21).

[1] BT-Drs. 19/23793, 21.

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