Rz. 48

Soweit Berufsausbildungskosten, insbesondere für vergangene Veranlagungszeiträume, als Werbungskosten abgezogen werden können, scheidet eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung bereits aufgrund der Subsidiarität der Vorschrift aus.[1] Nach der aktuellen Rechtslage sind Berufsausbildungskosten der Erstausbildung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG begrenzt als Sonderausgaben abziehbar.[2] Darüber hinaus entstehende Kosten können regelmäßig mangels Zwangsläufigkeit nicht abgezogen werden.[3] Hierunter fällt auch die Tilgung eines Studiendarlehens.[4] Erstreiten Eltern für ihr Kind im Rechtswege die Zulassung zum Studium, sind die hierfür aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten typische Aufwendungen für die Berufsausbildung, sodass nach § 33a Abs. 4 EStG eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Betracht kommt.[5] Zweitausbildungen dürften regelmäßig ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abzuziehen sein, sondern stellen typischerweise Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar. Ein Abzug kann lediglich im Ausnahmefall denkbar sein.[6]

Werden Aufwendungen für Dritte getragen, ist ein Abzug entweder gem. § 33a EStG vorzunehmen, oder ist, sofern nicht die eigenen Kinder betroffen sind, ausgeschlossen.[7] Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar.[8] Lediglich krankheitsbedingt verursachte Mehrkosten können unter den Abzug des § 33 EStG fallen (z. B. wegen Legasthenie).[9]

Kosten für die Teilnahme an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern sind bei Pflegeeltern als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.[10]

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