Rz. 69

Sowohl Aufwendungen für Kleidung als auch Hausrat sind grundsätzlich Aufwendungen des üblichen Lebensunterhalts und nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Darüber hinaus entsteht dem Stpfl. regelmäßig ein Gegenwert.[1] Allerdings kann bei der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidungen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses (Naturkatastrophe) oder sonstigen außergewöhnlichen tatsächlichen Gründen der Verlust zuvor vorhandener Vermögensgegenstände als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Dies gilt auch bei einer Flucht aus politischen Gründen nach Deutschland.[2]

Rz. 70 einstweilen frei

[1] BFH v. 21.8.1974, VI R 237/71, BStBl II 1975, 745 zur krankheitsbedingten Anschaffung einer Geschirrspülmaschine.
[2] BFH v. 26.4.1991, III R 69/87, BStBl II 1991, 755, nicht unzweifelhaft wegen der grundrechtlichen Aspekte.

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