Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidung, Hausrat, Wohnung, Passgebühren usw. eines Asylberechtigten; im Allgemeinen: nein.[1] Denn auch die Anerkennung als Asylberechtigter besagt nicht unbedingt, dass die Verfolgung nicht auf einer freiwilligen Entscheidung, sondern auf einem unabwendbaren Ereignis beruht.[2] Als unabwendbares Ereignis gelten Krieg, Naturkatastrophen, Brand, politische Verfolgung mit Gefahr für Leib und Leben.[3] Aufwendungen, um eine drohende Abschiebung zu vermeiden, stellen mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie lediglich Folgekosten der freiwilligen Entscheidung zur Flucht sind. Deshalb sind auch Aufwendungen eines Deserteurs für die Beschaffung eines Passes nicht abziehbar.[4]

Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG zu berücksichtigen.[5]

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