1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das StÄndG 2007 v. 19.7.2006 in das Gesetz eingefügt und durch das JStG 2007 v. 13.12.2006 um Abs. 4 erweitert worden. Sie steht im Zusammenhang mit der Erhöhung des Spitzensteuersatzes ab 1.1.2007 auf 45 % bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 EUR (sog. Reichensteuer). Nach § 32c Abs. 1 EStG sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) von der Erhöhung ausgenommen, nicht aber die Überschusseinkünfte. Dies geschieht durch Gewährung eines Entlastungsbetrags i. H. v. 3 %. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die Gewinneinkünfte mit einem spezifisch unternehmerischen Risiko behaftet sind. Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass 2008 eine umfassende Unternehmensteuerreform in Kraft treten wird, sodass eine Anhebung des Spitzensteuersatzes auch für unternehmerische Einkünfte vor diesem Hintergrund in dieser Situation das falsche Signal und zudem mit negativen ökonomischen Folgen verbunden wäre.[1]

Die Begründung trägt angesichts des rasanten wirtschaftlichen Aufschwungs in 2007 nicht. Der Gesetzgeber hat die – negative – Auswirkung der Anhebung des Spitzensteuersatzes offensichtlich überschätzt.

Angesichts der Entscheidung des BVerfG zur Tarifbegrenzung des § 32c EStG a. F., die das BVerfG für verfassungsgemäß erklärt hat[2], dürften an der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung mit den Überschusseinkünften  keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.[3]

Nach dem Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf v. 14.12.2012[4] wird eine Überprüfung durch das BVerfG erfolgen.[5]

Nach § 52 Abs. 44 EStGa. F. galt die Regelung nur für den Vz 2007. § 32c EStG a. F. ist durch Art. 2 des G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266 weggefallen.

[1] BT-Drs. 16/1545, 15 zu Nr. 12.
[3] A.A. Loschelder, in Schmidt, EStG, 2007, § 32c EStG Rz. 3.
[5] AZ beim BVerfG 2 BvL 1/13.

2 Entlastungsbetrag, Abs. 1, 2

 

Rz. 2

Sind in dem zu versteuernden Einkommen Gewinneinkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG enthalten, ist für diese Einkünfte ein Entlastungsbetrag von der tariflichen ESt für diesen Teil der Einkünfte am zu versteuernden Einkommen abzuziehen (§ 32c Abs. 1 S. 1 EStG a. F.). Der Anteil der Gewinneinkünfte bemisst sich nach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte. Dieser Anteilssatz wird auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt, der 250.000 EUR übersteigt, weil erst ab 250.001 EUR die erhöhte Besteuerung mit 45 % einsetzt (Rz. 1).

Der Entlastungsbetrag beträgt 3 %.

 
Praxis-Beispiel
 

Ermittlung des Entlastungsbetrags

Einkünfte aus Gewerbebetrieb
600.000 EUR
Summe der Einkünfte 1.000.000 EUR
Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte 60 %
zu versteuerndes Einkommen 960.000 EUR
Teil des zu versteuernden Einkommens oberhalb 250.000 EUR 710.000 EUR
Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag 60 % von 710.000 EUR 426.000 EUR
Entlastungsbetrag 3 % von 426.000 EUR 12.780 EUR

Nach § 32 Abs. 2 S. 3 EStG a. F. ist der Entlastungsbetrag auf den nächsten vollen EUR-Betrag aufzurunden.

 

Rz. 3

Zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile wird das Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte auf  maximal 100 % beschränkt (§ 32c Abs. 1 S. 3 EStG a. F.), Erzielt der Stpfl. neben den Gewinneinkünften ggf. negative Einkünfte aus Überschusseinkünften, läge die Summe der Gewinneinkünfte ansonsten höher als die Summe der Einkünfte, was zu einem Anteilssatz von mehr als 100 % führen würde.

 
Praxis-Beispiel
 

Deckelung der Gewinneinkünfte

Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.000.000 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ./.  1.000.000 EUR
Summe der Einkünfte 1.000.000 EUR

Der Anteil der Gewinneinkünfte von 2 Mio. EUR zur Summe der Einkünfte würde in diesem Fall 200 % betragen, so dass die Deckelung auf 100 % greift.

 

Rz. 4

Werden Einkünfte nach §§ 34, 34b EStG ermäßigt besteuert, gelten diese Einkünfte nicht als Gewinneinkünfte. Sie werden allein nach den Begünstigungsvorschriften der §§ 34, 34b EStG besteuert, um eine weitere überproportionale Begünstigung nach § 32c EStG auszuschließen. Das gilt auch, soweit ein Veräußerungsgewinn 5 Mio. EUR übersteigt und die Anwendung der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG nicht zu einer weiteren Ermäßigung führt.[1].

[1] BFH, Urteil v. 12.6.2013, X R 9/12, BFH/NV 2013, 1918; Heuermann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32c EStG a. F., Rz. 6; OFD Münster v. 24.8.2010, Kurzinfo ESt Nr. 014/2009.

3 Entlastungsbetrag bei Ehegatten, Abs. 3

 

Rz. 5

§ 32c Abs. 3 EStG a. F. gilt für Stpfl. , auf die das Splittingverfahren Anwendung findet. Das sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (§ 2 Abs. 8EStG) ,die zusammen zur ESt veranlagt werden, für die das Verwitwetensplitting oder das Splitting nach Auflösung der Ehe nach § 32a Abs. 6 EStG Anwendung findet.

Für sie beträgt der Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden ...

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