Rz. 2
Sind in dem zu versteuernden Einkommen Gewinneinkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG enthalten, ist für diese Einkünfte ein Entlastungsbetrag von der tariflichen ESt für diesen Teil der Einkünfte am zu versteuernden Einkommen abzuziehen (§ 32c Abs. 1 S. 1 EStG a. F.). Der Anteil der Gewinneinkünfte bemisst sich nach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte. Dieser Anteilssatz wird auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt, der 250.000 EUR übersteigt, weil erst ab 250.001 EUR die erhöhte Besteuerung mit 45 % einsetzt (Rz. 1).
Der Entlastungsbetrag beträgt 3 %.
Ermittlung des Entlastungsbetrags Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
600.000 EUR |
Summe der Einkünfte | 1.000.000 EUR |
Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte | 60 % |
zu versteuerndes Einkommen | 960.000 EUR |
Teil des zu versteuernden Einkommens oberhalb 250.000 EUR | 710.000 EUR |
Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag 60 % von 710.000 EUR | 426.000 EUR |
Entlastungsbetrag 3 % von 426.000 EUR | 12.780 EUR |
Nach § 32 Abs. 2 S. 3 EStG a. F. ist der Entlastungsbetrag auf den nächsten vollen EUR-Betrag aufzurunden.
Rz. 3
Zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile wird das Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte auf maximal 100 % beschränkt (§ 32c Abs. 1 S. 3 EStG a. F.), Erzielt der Stpfl. neben den Gewinneinkünften ggf. negative Einkünfte aus Überschusseinkünften, läge die Summe der Gewinneinkünfte ansonsten höher als die Summe der Einkünfte, was zu einem Anteilssatz von mehr als 100 % führen würde.
Deckelung der Gewinneinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
2.000.000 EUR |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | ./. 1.000.000 EUR |
Summe der Einkünfte | 1.000.000 EUR |
Der Anteil der Gewinneinkünfte von 2 Mio. EUR zur Summe der Einkünfte würde in diesem Fall 200 % betragen, so dass die Deckelung auf 100 % greift.
Rz. 4
Werden Einkünfte nach §§ 34, 34b EStG ermäßigt besteuert, gelten diese Einkünfte nicht als Gewinneinkünfte. Sie werden allein nach den Begünstigungsvorschriften der §§ 34, 34b EStG besteuert, um eine weitere überproportionale Begünstigung nach § 32c EStG auszuschließen. Das gilt auch, soweit ein Veräußerungsgewinn 5 Mio. EUR übersteigt und die Anwendung der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG nicht zu einer weiteren Ermäßigung führt.[1].
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