Rz. 2

Sind in dem zu versteuernden Einkommen Gewinneinkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG enthalten, ist für diese Einkünfte ein Entlastungsbetrag von der tariflichen ESt für diesen Teil der Einkünfte am zu versteuernden Einkommen abzuziehen (§ 32c Abs. 1 S. 1 EStG a. F.). Der Anteil der Gewinneinkünfte bemisst sich nach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte. Dieser Anteilssatz wird auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt, der 250.000 EUR übersteigt, weil erst ab 250.001 EUR die erhöhte Besteuerung mit 45 % einsetzt (Rz. 1).

Der Entlastungsbetrag beträgt 3 %.

 
Praxis-Beispiel
 

Ermittlung des Entlastungsbetrags

Einkünfte aus Gewerbebetrieb
600.000 EUR
Summe der Einkünfte 1.000.000 EUR
Anteil der Gewinneinkünfte an der Summe der Einkünfte 60 %
zu versteuerndes Einkommen 960.000 EUR
Teil des zu versteuernden Einkommens oberhalb 250.000 EUR 710.000 EUR
Bemessungsgrundlage für den Entlastungsbetrag 60 % von 710.000 EUR 426.000 EUR
Entlastungsbetrag 3 % von 426.000 EUR 12.780 EUR

Nach § 32 Abs. 2 S. 3 EStG a. F. ist der Entlastungsbetrag auf den nächsten vollen EUR-Betrag aufzurunden.

 

Rz. 3

Zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile wird das Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte auf  maximal 100 % beschränkt (§ 32c Abs. 1 S. 3 EStG a. F.), Erzielt der Stpfl. neben den Gewinneinkünften ggf. negative Einkünfte aus Überschusseinkünften, läge die Summe der Gewinneinkünfte ansonsten höher als die Summe der Einkünfte, was zu einem Anteilssatz von mehr als 100 % führen würde.

 
Praxis-Beispiel
 

Deckelung der Gewinneinkünfte

Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.000.000 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ./.  1.000.000 EUR
Summe der Einkünfte 1.000.000 EUR

Der Anteil der Gewinneinkünfte von 2 Mio. EUR zur Summe der Einkünfte würde in diesem Fall 200 % betragen, so dass die Deckelung auf 100 % greift.

 

Rz. 4

Werden Einkünfte nach §§ 34, 34b EStG ermäßigt besteuert, gelten diese Einkünfte nicht als Gewinneinkünfte. Sie werden allein nach den Begünstigungsvorschriften der §§ 34, 34b EStG besteuert, um eine weitere überproportionale Begünstigung nach § 32c EStG auszuschließen. Das gilt auch, soweit ein Veräußerungsgewinn 5 Mio. EUR übersteigt und die Anwendung der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG nicht zu einer weiteren Ermäßigung führt.[1].

[1] BFH, Urteil v. 12.6.2013, X R 9/12, BFH/NV 2013, 1918; Heuermann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32c EStG a. F., Rz. 6; OFD Münster v. 24.8.2010, Kurzinfo ESt Nr. 014/2009.

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