Rz. 16

§ 31 EStG gilt erstmals für den Vz 1996.

§ 31 EStG gilt nur für unbeschränkt stpfl. und als unbeschränkt stpfl. zu behandelnde Personen (§ 1 Abs. 13 EStG). Auf beschr. Stpfl. findet § 31 EStG keine Anwendung, da ihnen kein Kinderfreibetrag (§ 32 EStG gilt nicht; s. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG) und kein Anspruch auf Kindergeld (§ 62 EStG) zusteht. Ihr Kindergeldanspruch richtet sich nach § 1 BKGG.

 

Rz. 17

Das BKGG. betrifft nur noch einen kleinen Kreis von Berechtigten, das sog. Rest-Kindergeld (§ 1 BKGG). In den Fällen, in denen Kindergeld nicht als Steuervergütung nach § 31 S. 3 EStG gezahlt werden kann, weil ein Steuerrechtsverhältnis nicht wenigstens dem Grunde nach besteht, wird das Kindergeld als Sozialleistung weiterhin von der Agentur für Arbeit (Familienkasse) gezahlt an

  • Berechtigte (Eltern), die nicht nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG unbeschränkt stpfl. sind und die auch nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt stpfl. behandelt werden, wenn sie in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen oder versicherungsfrei sind; ebenso für Entwicklungshelfer und Missionare, deutsche Beamte bei ausl. Einrichtungen und Ehegatten/eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges der Nato-Streitkräfte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1-4 BKGG),
  • Kinder, die für sich selbst Kindergeld erhalten (in Deutschland lebende Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, § 1 Abs. 2 BKGG).
 

Rz. 18

Ausländer haben nach § 1 Abs. 3 BKGG nur Anspruch auf das sozialrechtliche Kindergeld, wenn sie zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2 BKGG eine qualifizierte Erlaubnis gem. § 62 Abs. 2 EStG besitzen.

Wegen des unterschiedlichen Anwendungsbereichs der steuerrechtlichen Regelungen (§§ 62ff. EStG) und der sozialrechtlichen Kindergeldvorschriften nach dem BKGG schließen die jeweiligen Kindergeldansprüche einander aus.

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