Rz. 28

Die Steuerfreiheit wird nur dann gewährt, wenn für den Erwerb des Anteils an der Kapitalgesellschaft kein Fremdkapital eingesetzt wird (S. 1). Dadurch soll offenbar verhindert werden, dass der Erwerber ein zusätzliches Finanzierungsrisiko eingeht. Der Erwerb muss aus Eigenmitteln des Erwerbers finanziert worden sein. Ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt, ist ohne Bedeutung. Begünstigt ist daher auch der Fall, dass die Anteile durch Einlage eines Grundstücks oder anderer Wirtschaftsgüter erworben werden. Die Steuerfreiheit greift nicht, wenn die erwerbende Kapitalgesellschaft (z. B. eine Business-Angel-GmbH) den Anteilserwerb durch ein Gesellschafterdarlehen finanziert und die BAFA den INVEST-Zuschuss nicht zurückfordert.[1] Unschädlich ist es jedoch, wenn ein Gesellschafterdarlehen vor der Investition im Eigenkapital umgewandelt wird.

 

Rz. 29

Maßgebend ist der konkrete Erwerbsvorgang. Es wird somit nicht ausgeschlossen, dass der Stpfl. seine übrigen Ausgaben mit Fremdkapital finanziert. Insofern lässt sich der Eigenkapitaleinsatz faktisch mithilfe des sog. Zweikontenmodells[2] unterlaufen.[3]

 

Rz. 30

Ist der Erwerber eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (Rz. 26), so gehören auch die Darlehen der Anteilseigner der GmbH oder der Unternehmergesellschaft zum Fremdkapital sowie die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils an der Kapitalgesellschaft eingesetzten Darlehen (S. 2). Im Ergebnis müssen also die Mittel aus dem Eigenkapital der mittelbar beteiligten natürlichen Personen stammen.

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