FinMin Hamburg, 24.7.2017, S 2240 - 2017/001 - 52

Keine Steuerfreistellung bei Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Zufluss eines INVEST-Zuschusses steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 71 Satz 2 EStG in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung bzw. § 3 Nr. 71 Buchstabe a Satz 2 EStG in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung). Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital wird grundsätzlich nur gewährt, wenn für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer jungen Kapitalgesellschaft Eigenkapital eingesetzt wird.

Es wurde bekannt, dass einer Business-Angel-GmbH ein INVEST-Zuschuss ausgezahlt worden ist, obwohl die Voraussetzungen für die Gewährung nicht erfüllt waren. In dem Einzelfall wurden die Gesellschaftsanteile durch den Einsatz von Fremdkapital, das aus einem Gesellschafterdarlehen stammte, erworben. Die Rückforderung des INVEST-Zuschusses ist seitens des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) nicht beabsichtigt.

Auf Bund-Länder-Ebene wurde einstimmig entschieden, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 71 EStG auch dann nicht gewährt werden kann, wenn für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen Fremdkapital eingesetzt worden ist und der gewährte INVEST-Zuschuss (trotzdem) nicht zurückgefordert wird. Dieses gilt auch in den Fällen, in denen nach dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen das Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital der Business-Angel-GmbH umgewandelt wird. Eine andere Auffassung wird vertreten, wenn das gewährte Gesellschafterdarlehen vor der Investition in Eigenkapital umgewandelt wird.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 71

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