Rz. 1

Steuerfrei sind insbesondere Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Bundesvertriebenengesetz. Außerdem werden Leistungen, die denen nach anderen Kriegsfolgegesetzen entsprechen, ausdrücklich steuerfrei gestellt. Die Befreiungsvorschrift hat infolge Zeitablaufs nur noch geringe praktische Bedeutung.

 

Rz. 2

§ 3 Nr. 7 EStG stellt des Weiteren Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (Rz. 3), dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (Rz. 6), dem Entschädigungsgesetz (Rz. 4) und dem Ausgleichsleistungsgesetz (Rz. 5) steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist für diese wie auch für die in Rz. 1 genannten Leistungen auf den Teil der Leistungen beschränkt, die nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und des § 20 Abs. 2 EStG sind.

 

Rz. 3

Nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz erhielten durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen besonders betroffene Vertriebene i. S. d. § 1 BVFG, die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet vor dem 3.10.1990 genommen und ihn dort bis zu diesem Zeitpunkt inne hatten, auf einen bis zum 30.9.1995 zu stellenden Antrag hin eine einmalige Zuwendung. Diese betrug 4.000 DM und war für die Geburtsjahrgänge vor 1919 am 1.1.1994, vor 1925 am 1.1.1995, vor 1931 am 1.1.1996 und für die übrigen Berechtigten am 1.1.1998, frühestens jedoch mit Bestandskraft ihrer Bewilligung fällig. Der Anspruch auf die Zuwendung ist vererblich und übertragbar; die Zuwendung ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 7 EStG.

 

Rz. 4

Entschädigungen von Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem EntschG in Form der Zuteilung übertragbarer Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds sind ebenfalls steuerfrei. Diese Schuldverschreibungen belaufen sich auf einen Nennwert von zunächst 1.000 DM und (seit dem 1.1.1999) von 100 EUR oder einem ganzen Vielfachen davon. Sie werden erst seit dem 1.1.2004 mit 6 % nachschüssig verzinst und v. 1.1.2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung getilgt.

Nicht steuerfrei sind die auf diese Schuldverschreibungen entfallenden Kapitalerträge; diese sind stpfl. gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 5

Natürliche Personen, die Vermögenswerte durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage verloren haben, oder deren Erben oder Erbeserben erhalten dafür eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes. Diese Ausgleichsleistungen werden wie die Leistungen nach dem EntschG erfüllt, also durch Zuteilung gleicher übertragbarer Schuldverschreibungen (s. Rz. 4). Diese Entschädigungsleistungen sind ebenso wie die in Rz. 4 genannten Leistungen – mit Ausnahme der auf sie entfallenden Kapitalerträge – nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei. Zinsen nach § 1 Abs. 1 EntschG sind nicht gem. § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei, sondern im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen stpfl.[1]

 

Rz. 6

Entschädigungen für den Verlust von Vermögen wegen Verfolgung in der Zeit v. 30.1.1933 – 8.5.1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sind ebenfalls steuerfrei gem. § 3 Nr. 7 EStG, soweit sie nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und des § 20 Abs. 2 EStG sind.

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