Rz. 1

Nach § 3 Nr. 6 EStG sind die gesetzlichen Bezüge steuerfrei, die Wehrdienst-, Zivildienst-, Bundesfreiwilligendienstbeschädigte einschließlich deren Hinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene und gleichgestellte Personen erhalten. Bezüge infolge von Beschädigungen im freiwilligen Wehrdienst oder im Bundesfreiwilligendienst sind ab Vz 2014 erfasst. Die Erweiterung um die Unfallentschädigungen für Beamte soll die bestehende Verwaltungsauffassung gesetzlich absichern.[1] Der Personenkreis ist im Einzelnen in den Gesetzen und Rechtsverordnungen, auf deren Grundlage die Bezüge gewährt werden (Rz. 3), festgelegt.

 

Rz. 2

Es muss sich für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG um Bezüge aufgrund gesetzlicher Vorschriften handeln. Sie müssen also auf Gesetzen oder auf Rechtsverordnungen aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen beruhen. Zu den gesetzlichen Vorschriften i. S. d. § 3 Nr. 6 EStG gehören auch die in Bundesrecht übergeführten Vorschriften der ehemaligen DDR. Ferner müssen die Bezüge aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 11 EStG Rz. 4ff.) bestritten werden.

 

Rz. 3

Darüber hinaus setzt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG weder voraus, dass es sich um Bezüge aufgrund deutscher gesetzlicher Vorschriften handeln muss, noch, dass diese aus deutschen öffentlichen Kassen stammen müssen. Infolgedessen sind die in § 3 Nr. 6 EStG genannten Bezüge auch dann steuerfrei, wenn sie aufgrund ausländischer gesetzlicher Vorschriften aus ausl. öffentlichen Kassen stammen.[2] Gem. § 3 Nr. 6 EStG steuerfreie Auslandsrenten unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 EStG.[3] Aus dem Gesamtkatalog der steuerfreien Leistungen des § 3 Nr. 6 EStG unterliegt lediglich das Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG) und das Übergangsgeld (§ 26 BVG) dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG Rz. 21).

[1] BT-Drs. 18/1995, 104.

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