Rz. 34

Die Steuerfreiheit gilt nicht, soweit der Veräußerungserlös oder Aufgabewert auf einem Abzug nach § 6b EStG oder einem ähnlichen Abzug beruht (Rz. 26). Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass der Abzug voll steuerwirksam vorgenommen wurde (Rz. 27). Beruht der anteilige Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf einer früheren voll steuerwirksamen Teilwertabschreibung, ist die Steuerfreiheit sachlich ebenfalls nicht gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich angesichts der Differenzierung zu S. 1 Buchst. a (s. Rz. 22-25) um eine rechtspolitische Lücke. Es ist Sache des Gesetzgebers, die Problematik systemgerecht zu bereinigen.

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