Rz. 26

Die Steuerfreiheit gilt ebenfalls nicht, soweit die Betriebsvermögensmehrung auf einem voll steuerwirksamen Abzug nach § 6b EStG oder ähnlichen Abzügen beruht. Diese ab Vz 2007 geltende Einschränkung betrifft Abzüge, die vom Beteiligungswert vorgenommen worden sind. Vergleichbare Abzüge sind z. B. Begünstigungen nach dem BergBauRatG.[1] Der Veräußerungserlös oder Entnahmewert ist in Höhe des Buchwerts anteilig steuerfrei. Der übersteigende Betrag ist voll stpfl., solange er den früheren voll steuerwirksamen Abzug nicht erschöpft hat.

 

Rz. 27

Der Ausschluss gilt nicht, wenn der Abzug nach § 6b EStG nur partiell steuerwirksam vorgenommen worden ist. Wurde im Teileinkünfteverfahren zugleich der steuerfreie Betrag übertragen (§ 6b EStG Rz. 158), gilt die Steuerfreiheit somit bei der späteren Veräußerung oder Entnahme.

[1] BT-Drs. 16/2710, 27.

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