Rz. 22

Die Steuerfreiheit gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG ergibt, ausgeglichen worden ist. Diese Regelung schließt die Steuerfreiheit des Veräußerungserlöses[1] oder Entnahmewerts oder der Wertaufholung insoweit aus, als die ursprünglichen Anschaffungskosten um eine voll Gewinn mindernde Teilwertabschreibung reduziert worden sind (Sperrvolumen). Hierbei handelt es sich um Teilwertabschreibungen vor Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes 2001.

 

Rz. 23

Dieses voll nachzuversteuernde Volumen wird um spätere Wertaufholungen vermindert. Die spätere Wertaufholung ist so lange voll steuerwirksam, bis die frühere voll Gewinn mindernde Teilwertabschreibung aufgezehrt ist.

 

Rz. 24

Folgt auf eine voll Gewinn mindernde Teilwertabschreibung eine unter § 3c Abs. 2 EStG fallende Teilwertabschreibung nach, so greift der Ausschluss der Steuerfreiheit erst dann ein, wenn die Wertaufholung das Volumen der unter § 3c Abs. 2 EStG fallenden Teilwertabschreibungen überschreitet. Die Wertaufholung fällt also nur insoweit unter das Sperrvolumen (Rz. 22), als die Wertaufholung das Volumen der (zeitlich späteren) nur teilweise Gewinn mindernden Teilwertabschreibung aufgezehrt hat ("Last in – First out").[2]

 

Rz. 25

Bei der Wertaufholung einer voll den Gewinn mindernden Teilwertabschreibung ist aber nicht mehr als der tatsächliche Gewinn zu versteuern.[3]

[1] BFH v. 9.11.2017, IV R 19/14, BFH/NV 2018, 487; Kanzler, NWB 2018, 534; Strahl, NWB 2018, 1290.
[3] Schirmer, FR 2003, 1231; a. A. OFD Düsseldorf v. 5.6.2003, S 2171b-6-St112-K/S 2750a-2-St132 – K, FR 2003, 1231.

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