Rz. 63

Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die einbringungsgeboren i. S. d. § 21 UmwStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung sind, gilt § 3 Nr. 40 S. 3 und 4 EStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung weiter.

 

Rz. 64

Das Teileinkünfteverfahren ist nach § 3 Nr. 40 S. 3 EStG a. F. ausgeschlossen, um missbräuchliche Gestaltungen, d. h. die anteilige Steuerbefreiung für die Betriebsveräußerung, einzuschränken. Einbringungsgeboren sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die durch Sacheinlage eines Betriebs oder Teilbetriebs oder von mehrheitsvermittelnden Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter dem Teilwert in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft eingebracht wurden und infolge dessen beim Anteilseigner steuerverhaftet sind. Der Ausschluss der Steuerfreiheit gilt nur für die Veräußerungsfälle des § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a und b EStG.

 

Rz. 65

Die Einschränkung des § 3 Nr. 40 S. 3 EStG a. F. greift nicht, wenn die Anteile später als 7 Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung veräußert werden (§ 3 Nr. 40 S. 4 Buchst. a 1. Alt. EStG a. F.). Fristbeginn ist der Stichtag, auf den die Einbringung steuerlich wirkt (§ 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Wurden jedoch innerhalb des Sieben-Jahreszeitraums die stillen Reserven auf Antrag besteuert, so bleibt es zur Vermeidung von Missbräuchen beim Ausschluss der Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 40 S. 4 Buchst. a 2. Alt. EStG a. F.). Letzteres kann m. E. nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gelten, wenn die Antragsbesteuerung bereits vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durchgeführt wurde.

 

Rz. 66

Die Einschränkung greift ebenfalls nicht, wenn die einbringungsgeborenen Anteile auf der Sacheinlage von mehrheitsvermittelnden Anteilen an einer Kapitalgesellschaft beruhen (§ 3 Nr. 40 S. 4 Buchst. b 1. Alt EStG a. F.). Sind die eingeborenen Anteile jedoch unmittelbar oder mittelbar auf eine Sacheinlage eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils innerhalb des Sieben-Jahreszeitraums zurückzuführen, bleibt es bei dem Ausschluss der Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 40 S. 4 Buchst. b 2. Alt. EStG a. F.). Das Teileinkünfteverfahren gilt m. E. aber dann, wenn die stillen Reserven durch Anteilsveräußerung nach Ablauf von 7 Jahren nach der Sacheinlage des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils aufgedeckt werden.

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