Rz. 56

Die Steuerfreiheit gem. § 30 Nr. 40 S. 1 Buchst. a (Rz. 14–21), b (Rz. 28–33) und d–h (Rz. 40–51) EStG gilt ab Vz 2017 (§ 52 Abs. 4 S. 7 1. Halbs. EStG) nicht für Anteile, die bei Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand nach § 340e Abs. 3 HGB zuzurechnen sind. Maßgebend ist hierfür handelsrechtlich die Zuordnungsentscheidung zum Erwerbszeitpunkt. Es kommt also anders als bei der vorherigen Gesetzesfassung (Rz. 57) nicht auf die Zurechnung am Bilanzstichtag zum Handelsbestand an. Eine nachträgliche Umgliederung zur Nutzung der vollen Verlustberücksichtigung wird dadurch ausgeschlossen.

 

Rz. 57

Bis Vz 2016 kam es darauf an, ob die Anteile nach § 1a KWG dem Handelsbestand zuzurechnen waren. Da die bankaufsichtsrechtlichen Grundsätze nicht völlig mit den handelsrechtlichen Grundsätzen übereinstimmen, war im Ausnahmefall im Wege der Umwidmung in oder aus dem Handelsbestand eine Gestaltung zur Erzielung von Steuervorteilen möglich.[1]

 

Rz. 58

Bei Finanzinstrumenten, die von vornherein Teil einer Bewertungseinheit gem. § 254 HGB sind, kann der unmittelbare Erwerb zur Risikoabsicherung gegen eine Zuordnung zum Handelsbestand sprechen. Eine nachträgliche Einbeziehung in eine Bewertungseinheit gem. § 340e Abs. 3 S. 4 HGB lässt die Zuordnungsentscheidung zum Handelsbestand unberührt, sodass die volle Verlustverrechnung erhalten bleibt.[2]

[1] BT-Drs. 18/9536, 55.
[2] BT-Drs. 18/9536, 55.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge