12.1 Ausschluss der Steuerfreiheit

 

Rz. 55

Bei Kredit-, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen ist § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a, b und dh EStG unter bestimmten Voraussetzungen nicht anzuwenden. Der Ausschluss der Steuerfreiheit zielt darauf, diesen Unternehmen für kurzfristige Eigenhandelsgeschäfte die volle Verlustberücksichtigung zu erhalten. Dem entsprechend ist auch die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 InvStG ausgeschlossen. Der Ausschluss der Steuerfreiheit gilt auch für Kredit-, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat.[1]

[1] BT-Drs. 18/9536, 56.

12.2 Ausschluss bei Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen (1. Halbs.)

 

Rz. 56

Die Steuerfreiheit gem. § 30 Nr. 40 S. 1 Buchst. a (Rz. 14–21), b (Rz. 28–33) und d–h (Rz. 40–51) EStG gilt ab Vz 2017 (§ 52 Abs. 4 S. 7 1. Halbs. EStG) nicht für Anteile, die bei Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand nach § 340e Abs. 3 HGB zuzurechnen sind. Maßgebend ist hierfür handelsrechtlich die Zuordnungsentscheidung zum Erwerbszeitpunkt. Es kommt also anders als bei der vorherigen Gesetzesfassung (Rz. 57) nicht auf die Zurechnung am Bilanzstichtag zum Handelsbestand an. Eine nachträgliche Umgliederung zur Nutzung der vollen Verlustberücksichtigung wird dadurch ausgeschlossen.

 

Rz. 57

Bis Vz 2016 kam es darauf an, ob die Anteile nach § 1a KWG dem Handelsbestand zuzurechnen waren. Da die bankaufsichtsrechtlichen Grundsätze nicht völlig mit den handelsrechtlichen Grundsätzen übereinstimmen, war im Ausnahmefall im Wege der Umwidmung in oder aus dem Handelsbestand eine Gestaltung zur Erzielung von Steuervorteilen möglich.[1]

 

Rz. 58

Bei Finanzinstrumenten, die von vornherein Teil einer Bewertungseinheit gem. § 254 HGB sind, kann der unmittelbare Erwerb zur Risikoabsicherung gegen eine Zuordnung zum Handelsbestand sprechen. Eine nachträgliche Einbeziehung in eine Bewertungseinheit gem. § 340e Abs. 3 S. 4 HGB lässt die Zuordnungsentscheidung zum Handelsbestand unberührt, sodass die volle Verlustverrechnung erhalten bleibt.[2]

[1] BT-Drs. 18/9536, 55.
[2] BT-Drs. 18/9536, 55.

12.3 Ausschluss bei Finanzunternehmen (2. Halbs.)

 

Rz. 59

Die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a (Rz. 14–21), b (Rz. 28–33) und d–h (Rz. 40–51) EStG gilt auch nicht für Anteile, die bei Finanzunternehmen zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen ausweisen sind. Dies gilt nur für Finanzunternehmen, an denen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Die Regelung gilt für Anteile, die nach dem 31.12.2016 dem Betriebsvermögen zugehen (§ 52 Abs. 4 S. 7 2. Halbs. EStG). Neben entgeltlich oder unentgeltlich erworbenen Anteilen sind auch Anteile aus einer Kapitalerhöhung erfasst.[1]

 

Rz. 60

Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Anteile. Dies ist zum einen die Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen. Es kommt nicht darauf an, wie die Anteile tatsächlich bilanziert sind. Eine objektiv falsche Bilanzierung als Umlaufvermögen oder eine spätere bilanzielle Umgliederung in das Umlaufvermögen ist ohne Bedeutung. Zum anderen spielt auch eine späteres Absinken der Beteiligungsquote auf 50 % oder weniger keine Rolle.[2]

 

Rz. 61

Bei Anteilen, die vor dem 1.1.2017 dem Betriebsvermögen zugegangen sind, kommt es darauf an, ob sie von einem Finanzunternehmen zur kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben worden sind. Maßgebend ist die objektiv erkennbare Absicht, welchen Zwecken die Anteile dienen sollen. Finanzunternehmen sind gem. § 1 Abs. 3 KWG solche, die als Hauptzweck Beteiligungen und Geldforderungen erwerben, Leasingverträge abschließen, mit Finanzinstrumenten handeln oder Geldmaklergeschäfte betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, die nicht dem Bankensektor zugehören.[3] Somit kann auch eine nicht zur Buchführung pflichtige Wertpapierhandels-GbR ein Finanzunternehmen sein.[4] Eine Holdinggesellschaft kann zwar ein Finanzunternehmen sein.[5] Die Zielsetzung einer typischen Holdinggesellschaft ist aber gerade nicht die kurzfristige Erzielung von Eigenhandelserfolgen mit Anteilen.

[1] BT-Drs. 18/9536, 56.
[2] BT-Drs. 18/9536, 55.
[3] BT-Drs. 18/9536, 55.
[4] FG München v. 17.4.2018, 12 K 273/18, EFG 2018, 1527, Haufe-Index 11875830, Rev. eingelegt, AZ beim BFH I R 37/18.

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