Rz. 53

Die Steuerfreiheit gilt ab Vz 2009 für die Fälle des S. 1 Buchst. d–h (Rz. 40–51) nur i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG. Sie setzt also voraus, dass die Bezüge den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden. Dies trägt dem Rechnung, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem niedrigen Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen, während die übrigen Einkünfte mit dem regulären ESt-Tarif von bis zu 45 % besteuert werden. Die Steuerfreiheit gilt jedoch gem. § 11 Abs. 2 StAbwG nicht bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen, wenn es sich um eine Körperschaft handelt, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, d. h. einen unfairen Steuerwettbewerb betreibt (§ 5 StAbwG).

 

Rz. 54

Der Ausschluss der Kapitaleinkünfte aus der Steuerfreiheit gilt in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht (§ 32d EStG Rz. 56). Im Falle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG bleibt es beim Ausschluss der Steuerfreiheit.[1]

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