Rz. 25a

Der Tatbestand des § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG knüpft an § 34d Nr. 7 EStG an, da nur bei Belegenheit im Ausland (Drittstaat) ausl. (negative) Einkünfte vorliegen. Die Begriffe "unbewegliches Vermögen" und "Sachinbegriffe" knüpfen an § 21 EStG an; vgl. daher § 21 EStG Rz. 112 und Rz. 122. Was "Unbewegliches Vermögen" ist, richtet sich daher nach der Legaldefinition in § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Es sind dies neben Grundstücken und Gebäuden auch die Rechte, die den Vorschriften über Grundstücke unterliegen. Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, fallen an sich ebenfalls unter den Begriff des "unbeweglichen Vermögens", jedoch enthält Buchst. b insoweit eine Sonderregelung, die der allgemeinen Vorschrift des Buchst. a vorgeht.[1] Da der Tatbestand des § 2a EStG nicht einkunftsbezogen ist (Rz. 19), findet Abs. 1 Nr. 6 an sich auch Anwendung, wenn die dort genannte Tätigkeit im Einzelfall in eine andere Einkunftsart fällt als § 21 EStG. Für gewerbliche Einkünfte enthält § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG jedoch eine Sonderregelung, die nach Abs. 2 auch gewerbliche Vermietung und Verpachtung erfasst. Abs. 1 Nr. 6a greift aber ein, wenn die dort genannte Vermietung und Verpachtung in eine andere Einkunftsart fällt, z. B. selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG). Innerhalb der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfasst § 2a Abs. 1 EStG nur die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Sachinbegriffen, nicht die Vermietung und Verpachtung anderer Gegenstände.[2] Soweit diese Tätigkeit gewerblich ist, greift wiederum § 2a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG als Sonderregelung ein. Die gewerbliche Rechtsüberlassung unterliegt also § 2a Abs. 1 EStG, die nicht gewerbliche dagegen nicht. § 2a Abs. 1 EStG greift bei Erfüllung seiner Tatbestandsmerkmale nach Abs. 2 auch bei Betriebsaufspaltung ein, wenn das inländische Besitzunternehmen aus der Vermietung/Verpachtung an das ausl. Betriebsunternehmen Verluste erwirtschaftet.[3]

[1] A. A. FG des Saarlandes v. 16.11.2005, 1 K 333/01, EFG 2006, 172, Haufe-Index 1461922; Mössner, in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, zu § 2a EStG Rz. B 63.
[2] Überlassung von Rechten, § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
[3] A. A. Krabbe, RIW 1983, 42.

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