Rz. 147

Werbungskosten sind – in Angleichung an das für alle Überschusseinkunftsarten gleichermaßen geltende Veranlassungsprinzip und unter Berücksichtigung einkunftsartbedingter Besonderheiten – grundsätzlich alle durch ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG veranlassten Aufwendungen (z. B. Schuldzinsen), die nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (Rz. 131ff.) gehören.[1] Dazu rechnen

  • Veräußerungskosten für Makler, Notar und Grundbuch. Sie sind aber keine Werbungskosten, wenn es tatsächlich nicht zu einer Veräußerung kommt.[2]
  • Abstandszahlungen zur Mietfreimachung eines Gebäudes vor dem Verkauf[3]
  • Planungsaufwendungen (Baugenehmigungsgebühren, Architektenhonorare), wenn ein unbebautes Grundstück innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung unter Aufgabe der Bebauungsabsicht wieder veräußert wird[4]
  • Erhaltungsaufwendungen, soweit sie allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind[5]
  • Vorfälligkeitsentschädigungen, die durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasst sind.[6]

Die bloße Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung privater Verbindlichkeiten, die durch Grundschulden auf dem veräußerten Grundstück abgesichert waren, führt nicht zur Entstehung von als Werbungskosten abziehbaren Veräußerungskosten.[7]

 

Rz. 148

Dagegen fallen Aufwendungen, die mit der laufenden Nutzung des veräußerten Wirtschaftsguts zwischen dessen Anschaffung und Veräußerung zusammenhängen, etwa Schuldzinsen und Grundsteuer, nicht unter die Werbungskosten i. S. v. § 23 EStG.[8]

 

Rz. 149

Werbungskosten können bei den Einkünften i. S. d. § 23 EStG nur insoweit angesetzt werden, wie sie auf die Zeit nach dem Verkaufsentschluss entfallen. Wird ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem Selbstbezug und innerhalb der Behaltensfrist wieder veräußert, mindern nur solche Aufwendungen den Veräußerungsgewinn, die auf die Zeit entfallen, in der der Stpfl. bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war.[9]

 

Rz. 150

Beim Handel mit virtuellen Währungen und sonstigen Token anfallende Transaktionsgebühren sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.[10]

 

Rz. 151

Einen Pauschbetrag für Werbungskosten gibt es nicht.

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